5.3. Unbestritten ist, dass die in der vom Beschuldigten bewohnten Wohnung aufgefundenen Dopingmittel – 159 Ampullen Sustanon 250 mg, 19 Ampullen Trenbalance 200 sowie je eine Ampulle Tren-200 und Trena/100 (UA act. 140 und 158) – dem Beschuldigten gehören (vgl. GA act. 152). Ebenso unbestritten ist, dass sowohl Trenbolon sowie auch Sustanon in den Anwendungsbereich des SpoFöG fallen. Trenbolon wird in Ziff. 2 des Anhangs zur Sportförderungsverordnung explizit erwähnt und Sustanon ist ebenfalls ein anabol androgenes Steroid und ist als «andere Substanz mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher biologischer Wirkung» ebenfalls vom SpoFöG erfasst.