Sie ging zugunsten des Beschuldigten davon aus, dass ein Teil der am Wohnort des Beschuldigten sichergestellten Mittel (Sustanon und Trenbolone) zum Eigenkonsum, im Übrigen jedoch für den Verkauf bestimmt gewesen seien. Beide Stoffe würden vom SpoFöG erfasst und der Beschuldigte habe um die Illegalität der Substanzen respektive des Handels mit denselben gewusst, womit der Tatbestand sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt sei (vorinstanzliches Urteil, E. 3.8 ff.).