5. 5.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gestützt auf den in Anklageziffer 2 umschriebenen Sachverhalt der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Förderung von Sport und Bewegung (SpoFöG) schuldig gesprochen. Sie ging zugunsten des Beschuldigten davon aus, dass ein Teil der am Wohnort des Beschuldigten sichergestellten Mittel (Sustanon und Trenbolone) zum Eigenkonsum, im Übrigen jedoch für den Verkauf bestimmt gewesen seien.