dass er für eine seiner Kundinnen einen Deal über 50 Gramm Kokain bei seinem Dealer habe vermitteln wollen, wozu es jedoch aufgrund der Verhaftung nicht mehr gekommen sei (UA act. 213). Entsprechend lässt sich seinen Aussagen entnehmen, dass er zumindest in Kauf genommen hat, dass eine unbestimmte Anzahl Personen von seinem verkauften oder vermittelten Kokain oder Heroin konsumieren würden. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet und er ist wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen.