Vielmehr lässt die Rechtsprechung den Besitz zwecks Weitergabe an einen «unbestimmten Abnehmerkreis» genügen (Urteil des Bundesgerichts 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 1.5 mit Hinweisen). Der Beschuldigte erklärte zwar, dass er in Bezug auf den Kokainhandel lediglich acht Kunden gehabt habe, räumte jedoch auch ein, dass ihm nicht bekannt sei, ob diese auch für ihre Kollegen Kokain besorgt hätten (UA act. 204). Sodann erklärte er im Hinblick auf das sichergestellte Notizblatt (vgl. UA act. 228), dass er für eine seiner Kundinnen einen Deal über 50 Gramm Kokain bei seinem Dealer habe vermitteln wollen, wozu es jedoch aufgrund der Verhaftung nicht mehr gekommen sei (UA act. 213).