Entgegen dem Beschuldigten ist für die Annahme einer qualifizierten Widerhandlung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG nicht der Nachweis erforderlich, dass die Drogen konkret an mindestens 20 verschiedene Personen abgegeben worden wären (Urteil des Bundesgerichts 6B_1441/2019 vom 30. März 2020 E. 2.5). Vielmehr lässt die Rechtsprechung den Besitz zwecks Weitergabe an einen «unbestimmten Abnehmerkreis» genügen (Urteil des Bundesgerichts 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 1.5 mit Hinweisen).