4.6. Indem der Beschuldigte zwischen August und Oktober 2020 28 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 75% verkauft, sowie weitere 31.26 Gramm Kokain mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 75% – nach Abzug des Eigenkonsums im Umfang von rund 4 Gramm reinem Kokain – für den Verkauf vorbereitet hat und weiter 49.72 Gramm - 15 - Heroin mit einem Reinheitsgehalt von 59 % besessen hat in der Absicht, dieses später zu verkaufen, hat er sich der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig gemacht.