Das Heroin wies einen Reinheitsgrad von 59% aus (UA act. 170), weshalb bei einer sichergestellten Menge von 49.72 Gramm von rund 29 Gramm reinem Heroin auszugehen ist. Nachdem der Beschuldigte unbestrittenermassen kein Heroin konsumiert hat, entfällt diesbezüglich auch ein Eigenkonsumabzug. Es steht damit fest, dass bei einer verkauften resp. zum Verkauf bestimmten Drogenmenge von rund 40 Gramm reinem Kokain sowie rund 29 Gramm reinem Heroin die für die Anwendung des qualifizierten Tatbestands in Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG erforderlichen Grenzwerte von 18 Gramm reinem Kokain, trotz Abzugs für den Eigenkonsum und 12 Gramm reinem Heroin deutlich überschritten wurden.