Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte der Beschuldigte, es seien die aus den Akten ersichtlichen Freunde zum Eigenkonsum zu befragen (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 3). Nachdem ein Eigenkonsum per se vom Obergericht nicht angezweifelt wird, ist von einer solchen Befragung kein Mehrwert zu erwarten. Zu beachten ist sodann, dass der Beschuldigte keine Angaben zu seinen Kollegen/Abnehmern bzw. Mitkonsumenten gemacht hat. Anlässlich der Berufungsverhandlung sprach er von einer «D._____», ohne jedoch weitere Angaben zu dieser Person machen zu wollen (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 12).