In Bezug auf das Heroin gab der Beschuldigte sodann unumwunden zu, dass er dies verkaufen wollte, um daran zu verdienen, obwohl er noch keine Kunden gehabt habe, welche Heroin konsumieren würden (UA act. 211). Seine diesbezügliche Aussage anlässlich der Berufungsverhandlung, dass seine Kollegin dies einfach mitgebracht und liegengelassen habe (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 12), ist abwegig und nicht glaubhaft, zumal das Heroin immerhin einen Wert von rund Fr. 1'500.00 hatte. Aufgrund der Gesamtumstände wie die knappen finanziellen Ressourcen sowie des bereits bestehenden Kokainhandels ist davon auszugehen, dass er das Heroin zeitnah zu verkaufen versucht hätte. Dass es noch nicht dazu