Insbesondere, da der Beschuldigte zwischenzeitlich Aufwendungen für den Kauf von Drogen und Anabolika hatte und daher von diesen Fr. 9'200.00 vom Verkauf des Autos nicht mehr allzu viel übriggeblieben sein dürfte. Es ist daher vielmehr davon auszugehen, dass der grösste Teil des beschlagnahmten Bargeldes aus dem Drogenhandel herrührt.