202), für das Heroin Fr. 1'500.00 ausgegeben (UA act. 208) und ein halbes Jahr zuvor bereits Fr. 6'000.00 an einen Betrüger verloren zu haben (UA act. 198). Der anlässlich der Berufungsverhandlung geltend gemachte Autoverkauf, bei welchem ihm Fr. 9'200.00 in bar gezahlt worden sei (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 13 ff.), wurde bislang im Verfahren nie vorgebracht und ist als Schutzbehauptung zu werten. Insbesondere, da der Beschuldigte zwischenzeitlich Aufwendungen für den Kauf von Drogen und Anabolika hatte und daher von diesen Fr. 9'200.00 vom Verkauf des Autos nicht mehr allzu viel übriggeblieben sein dürfte.