Es ist jedoch zumindest zweifelhaft, dass der von einer monatlichen IV-Rente von Fr. 1'800.00 (UA act. 20 und 198) lebende Beschuldigte in der Lage war, legale Rückstellungen in dieser Höhe aus seiner IV-Rente zu bilden, zumal er angab, C._____ für die Untermiete in ihrer Wohnung bereits Fr. 2'000.00 in bar bezahlt (UA act. 202), für das Heroin Fr. 1'500.00 ausgegeben (UA act. 208) und ein halbes Jahr zuvor bereits Fr. 6'000.00 an einen Betrüger verloren zu haben (UA act. 198).