gefundenen Digitalwaage und das Natriumbikarbonat (Natron), welches bekannterweise auch als Streckmittel für Kokain verwendet wird (HUG, Kommentar Betäubungsmittelgesetz, Basel 2016, N. 214 zu Art. 2 BetmG), sind ein starkes Indiz dafür, dass der Beschuldigte das Kokain für den Verkauf portioniert und möglicherweise gestreckt hatte. Zudem konnte beim Beschuldigten Bargeld in Höhe von Fr. 9'300.00 und Euro 340.00 in verschiedener Stückelung (siehe UA act. 149 ff.) sichergestellt werden, wobei er immerhin bei Fr. 2'000.00 anerkannte, dass es sich dabei um Drogengeld handelte (UA act. 212). Es ist jedoch zumindest zweifelhaft, dass der von einer monatlichen IV-Rente von Fr. 1'800.00 (UA act.