Nicht zu überzeugen vermag sodann die Argumentation, dass das Abpacken und Portionen des Kokains nicht per se gegen den Eigenkonsum spreche (vgl. Plädoyer vor Vorinstanz, GA act. 150 f.). Zwar ist anzuerkennen, dass Kokainkonsumenten für ihren Konsum ausser Haus in der Regel kleinere Portionen abpacken und mitnehmen. Vorliegend wurden beim Beschuldigten jedoch 25 portionierte kleine Minigrips sichergestellt (vgl. UA act. 172 ff.). Diese Minigrips waren ihrerseits in 3 grösseren Minigrips, welche wiederum in einem schwarzen Stoffbeutel waren (UA act. 177 f.). Es erscheint wenig überzeugend, dass der Beschuldigte das Kokain in dieser Form portioniert und sortiert hätte, wäre dieses lediglich