im weiteren Verlauf der Untersuchung namentlich zum Umfang seines Eigenkonsums abwegig und unglaubhaft und sind als Schutzbehauptungen zu werten. Nach dem Wechsel des amtlichen Verteidigers verweigerte der Beschuldigte grundsätzlich die Aussage betreffend die ihm vorgeworfenen Drogendelikte (delegierte Einvernahme vom 18. Januar 2021, UA act. 229 ff.; delegierte Einvernahme vom 20. Januar 2021, UA act. 271 ff.; Protokoll Hauptverhandlung, GA act. 108). Nachdem er in den ersten Einvernahmen jeweils einen Eigenkonsum von Kokain in Abrede gestellt hatte (UA act.