Zu Beginn der Untersuchung (Eröffnung Festnahme am 22. Oktober 2020, UA act. 48 ff.; Zwangsmassnahmengericht am 23. Oktober 2020, UA act. 99 ff.; 1. delegierte Einvernahme am 28. Oktober 2020, UA act. 194) gab der Beschuldigte unumwunden zu, dass das bei ihm gefundene Kokain zum Verkauf bestimmt gewesen sei. Er habe vor ca. zwei bis drei Monaten mit dem Kokainhandel angefangen und in dieser Zeit bereits mindestens ca. 40 Säcklein Kokain à 0.7 Gramm zu je Fr. 100.00 verkauft. Der Kontakt zu den Kunden sowie zum Dealer habe via die Apps «Wikker» und «Signal» stattgefunden (UA act. 100 f. und 206). Der Beschuldigte schilderte sodann detailliert sein Vorgehen: