4.5. 4.5.1. Anlässlich der Hausdurchsuchung konnten beim Beschuldigten u.a. 31.26 Gramm Kokaingemisch, 49.72 Gramm Heroingemisch, 14.88 Gramm Natriumbikarbonat sowie Notengeld in der Höhe von Fr. 9'300.00 und Euro 340.00 sichergestellt werden (UA act. 149 ff. und 169 ff.). In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten, dass die Drogen und das Bargeld dem Beschuldigten gehören (UA act. 209 ff.; vgl. Plädoyer vor Vorinstanz, GA act. 150 ff.; so grundsätzlich auch anlässlich der Berufungsverhandlung Protokoll Berufungsverhandlung, S. 10).