19 Abs. 2 lit. a BetmG jedoch nicht berücksichtigt werden (BGE 145 IV 312 E. 2.1.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 1.3.3). 4.4. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Der Grundsatz «in dubio pro reo» verlangt indes nicht, dass - 10 -