BGE 138 IV 100). Werden verschiedene Betäubungsmittelarten sichergestellt, sind nicht die Mengen der einzelnen Arten massgebend, sondern die Gesamtmenge aller Drogen. Die Grenze zu einem schweren Fall kann somit auch überschritten werden, wenn die einzelnen Betäubungsmittelarten die von der Rechtsprechung festgelegten Grenzwerte nicht erreichen (BGE 145 IV 312 E. 2.1.1 und 2.1.3 mit Hinweisen). Erwirbt resp. besitzt der Täter Betäubungsmittel sowohl zum Zweck des Verkaufs oder Weitergabe als auch zum Eigenkonsum, darf die erwiesenermassen für den persönlichen Konsum bestimmte Menge für die Annahme eines schweren Falls im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit.