a BetmG liegt vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann, wovon bei Kokain ab einem Grenzwert von 18 Gramm reinem Kokain und bei Heroin ab einem Grenzwert von 12 Gramm reinem Heroin auszugehen ist (vgl. BGE 145 IV 312 Regeste). Die reine Betäubungsmittelmenge bildet trotz des im Gesetzestext nicht mehr explizit enthaltenen Mengenbezugs weiterhin ein zentrales Kriterium zur Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Gesundheitsgefahr für viele Menschen (Urteil des Bundesgerichts 7B_763/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 3.2). Art. 19 Abs. 2 lit.