4.3. Art. 19 Abs. 1 BetmG ist als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet und untersagt generell alle Handlungen, die dazu führen, dass Drogen in Umlauf geraten oder allfälligen Konsumenten zugänglich gemacht werden (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_693/2024 vom 27. November 2024 E. 2.1.2 mit Hinweisen). Ein schwerer Fall nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG liegt vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann, wovon bei Kokain ab einem Grenzwert von 18 Gramm reinem Kokain und bei Heroin ab einem Grenzwert von 12 Gramm reinem Heroin auszugehen ist (vgl. BGE 145 IV 312 Regeste).