Der Beschuldigte wendet dagegen mit Berufung ein, dass der grösste Teil des in seiner Wohnung gefundenen Kokains zum Eigenkonsum bestimmt gewesen sei. Ein kleiner Teil davon sei dafür gedacht gewesen, das Kokain mit Kollegen gemeinsam zu konsumieren. Das weitergegebene Kokain sei sodann einzig an maximal acht Kollegen abgegeben worden, welche bereits kokainerfahren gewesen seien. Bei dieser Menge sei eine Weitergabe an Dritte nicht anzunehmen. In Bezug auf das Heroin liege ein völlig planloses und nicht organisiertes Verhalten vor.