4. 4.1. Betreffend die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz wird dem Beschuldigten in der Anklage vorgeworfen, einerseits zwischen Anfang August 2020 bis zum Zeitpunkt seiner Festnahme am 21. Oktober 2020 in R._____ an acht namentlich nicht bekannte Abnehmer Portionen von Kokaingemisch à 0.7 Gramm zu Fr. 100.00, total ca. 28 Gramm Kokaingemisch für ca. Fr. 4'000.00 verkauft zu haben (mehrfache Veräusserung von Kokaingemisch; Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG; Anklageziffer 1.1).