Letztlich ist es jeder beschuldigten Person, welche auf ihr Aussageverweigerungsrecht hingewiesen wurde, unbenommen alle begangenen Straftaten gegenüber der Untersuchungsbehörde, auch entgegen einem allfälligen Rat durch die Verteidigung, darzulegen. Im Übrigen kann auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil, E. 3.5). Nach dem Gesagten sind sämtliche Aussagen des Beschuldigten verwertbar.