den Drogenhandel, zuzugeben, wenn sämtliche Indizien dafür sprechen. Zudem wurde der Beschuldigte vor der Einvernahme vor dem Zwangsmassnahmengericht auf sein Aussageverweigerungsrecht hingewiesen (UA act. 99). Soweit er danach weitere, ohne seine Aussagen möglicherweise nicht nachweisbare Drogendeals zugestanden hat, so ist dies nicht auf eine schwere Pflichtverletzung der amtlichen Verteidigerin zurückzuführen, da nicht zu vermuten ist, dass er dahingehend instruiert worden ist, sondern höchstens, dass ihm diese Möglichkeit – z.B. mit Blick auf die Strafzumessung – aufgezeigt worden ist. Eine quasi apodiktische -8-