Insbesondere ist keine schwere Pflichtverletzung darin zu erblicken, dass die ehemalige amtliche Verteidigerin offenbar eine andere Strategie als der gegenwärtige amtliche Verteidiger verfolgt hat und die in der vom Beschuldigten bewohnten Wohnung gefundenen Beweismittel korrekterweise als Zufallsfunde qualifiziert hatte (vgl. dazu oben). Aufgrund der (verwertbaren) Beweise erscheint es denn auch nicht als Pflichtverletzung, wenn dem Beschuldigten allenfalls dazu geraten worden ist, gewisse Delikte, i.c. den Drogenhandel, zuzugeben, wenn sämtliche Indizien dafür sprechen.