Notizen 1. Parteivortrag, S. 7 ff.), so ergeben sich weder aus den Akten noch den Aussagen des Beschuldigten Hinweise auf eine ungenügende Verteidigung durch die ehemalige Pflichtverteidigerin. Insbesondere ist keine schwere Pflichtverletzung darin zu erblicken, dass die ehemalige amtliche Verteidigerin offenbar eine andere Strategie als der gegenwärtige amtliche Verteidiger verfolgt hat und die in der vom Beschuldigten bewohnten Wohnung gefundenen Beweismittel korrekterweise als Zufallsfunde qualifiziert hatte (vgl. dazu oben).