3. Insoweit der Beschuldigte auch vor Obergericht erneut vorbringt, dass er zu Beginn der Strafuntersuchung nicht effektiv verteidigt gewesen sei und seine ersten Aussagen daher unverwertbar seien (vgl. Berufungsbegründung, S. 3; Notizen 1. Parteivortrag, S. 7 ff.), so ergeben sich weder aus den Akten noch den Aussagen des Beschuldigten Hinweise auf eine ungenügende Verteidigung durch die ehemalige Pflichtverteidigerin.