BGE 120 IV 334 E. 2a) wurden um ein Vielfaches überschritten, womit auch nicht mehr von einem leichten Verschulden auszugehen ist. Insofern ist vorliegend zweifellos von einer schweren Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO auszugehen. Somit wären die Beweise, sollten sie nicht als Zufallsfunde qualifiziert werden, auch in Anwendung von Art. 141 Abs. 2 StPO verwertbar, sofern sie die Betäubungsmitteldelikte betreffen.