je mit Hinweisen). Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des konkreten Falles (vgl. dazu unten) hat sich der Beschuldigte der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig gemacht und wird entsprechend bestraft. Die vom Bundesgericht festgelegten Grenzwerte für die Annahme eines schweren Falles nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG für Kokain von 18 Gramm (BGE 145 IV 312 Regeste; Urteil des Bundesgerichts 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 1.3.3) und für Heroin von 12 Gramm (BGE 145 IV 312 Regeste; BGE 120 IV 334 E. 2a) wurden um ein Vielfaches überschritten, womit auch nicht mehr von einem leichten Verschulden auszugehen ist.