2.5. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Hausdurchsuchung in der Wohnung von C._____ unrechtmässig erfolgt wäre, so wären die dabei gefundenen Beweise, zumindest im Hinblick auf die Drogendelikte, dennoch verwertbar. Nach Art. 141 Abs. 2 StPO dürfen Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. -7-