In einer Gesamtbetrachtung kann damit mitnichten von einer Ausforschung oder unrechtmässigen «fishing expedition» gesprochen werden. Der Beschuldigte wurde sodann auch als faktischer Bewohner der Räumlichkeiten bei der Hausdurchsuchung beigezogen. In einer Gesamtwürdigung ist die Hausdurchsuchung rechtmässig erfolgt und die dabei gefundenen Gegenstände sind daher als Zufallsfunde gemäss Art. 243 StPO zu werten und entsprechend verwertbar, wie auch sämtliche daraus resultierende Folgebeweise. Es ist nicht ersichtlich, was eine Befragung der an der Hausdurchsuchung beteiligten Polizeibeamten daran ändern könnte, weshalb der entsprechende Beweisantrag des Beschuldigten abzuweisen ist.