__ Zugang hatte (und ununterbrochen gehabt hat), Spuren und zu beschlagnahmende Gegenstände von C._____ befinden könnten. Zumindest hatten sie keinerlei Hinweise, dass eine Hausdurchsuchung von vornherein untauglich und unzweckmässig gewesen wäre. Die Kantonspolizei Zürich hat sodann auch die Hausdurchsuchung unterbrochen und die zuständigen Stellen informiert, nachdem sie verschiedene dem Beschuldigten gehörende Gegenstände gefunden hatte, welche auf Drogendelikte hinwiesen (Bargeld, weisses Pulver in Minigrips; UA act. 121). In einer Gesamtbetrachtung kann damit mitnichten von einer Ausforschung oder unrechtmässigen «fishing expedition» gesprochen werden.