_ vor Vorinstanz, GA act. 56). Es gab daher nur die Aussage des Beschuldigten, jedoch keine überprüfbaren Angaben in offiziellen Registern. Sodann hatte C._____, wie sich später herausstelle (vgl. Einvernahme C._____ vor Vorinstanz, GA act. 55), sehr wohl weiterhin die Verfügungsmacht über die Wohnung inne, indem sie einen der drei Wohnungsschlüssel bei sich behalten hatte. Die ermittelnde Behörde konnte daher mit grosser Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass sich in den zu durchsuchenden Räumlichkeiten, zu welchen C._____ Zugang hatte (und ununterbrochen gehabt hat), Spuren und zu beschlagnahmende Gegenstände von C._____ befinden könnten.