gewesen wäre. Auf welche andere Weise, wenn nicht durch eine Durchsuchung der Wohnung, die beteiligten Polizisten hätten überprüfen können, ob die Aussage des Beschuldigten, dass er zur Untermiete sei und C._____ momentan nicht in der Wohnung an der Q-Strasse XY wohne, nicht bloss eine Schutzbehauptung ist, sondern den Tatsachen entspricht, ist nicht ersichtlich. Weder war C._____ an dieser Adresse abgemeldet noch der Beschuldigte gemeldet (GA act. 56; UA act. 121). Auch die Post wurde für C._____ nicht umgeleitet. Ebenso wenig scheint C._____ das Untermietsverhältnis der Vermieterin gemäss Art. 262 Abs. 1 OR zur Zustimmung mitgeteilt zu haben (Einvernahme C._____ vor Vorinstanz, GA act.