Im Beisein des Beschuldigten wurde mit der Hausdurchsuchung begonnen und es konnte Bargeld sowie weisses Pulver in Minigrips festgestellt werden. In der Folge unterbrach die Kantonspolizei Zürich die Hausdurchsuchung und meldete diese Feststellung der Kantonspolizei Aargau und der Staatsanwaltschaft Baden, welche mündlich die Hausdurchsuchung in beiden Wohnungen des Beschuldigten anordnete (UA act. 120 f.). Am 21. Oktober 2020 wurde der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl für den Wohnort des Beschuldigten (Q-Strasse Z) sowie für seinen Aufenthaltsort (Q- Strasse XY, [bewohnt von C._____]) schriftlich bestätigt (UA act. 122).