act. 161). Am 21. Oktober 2020 wollte die Kantonspolizei Zürich die Hausdurchsuchung durchführen, traf jedoch anstelle der Mieterin der Wohnung, C._____, den Beschuldigten an, welcher angab, an der Adresse Q-Strasse Z angemeldet zu sein, sich jedoch seit einigen Wochen auch in der Wohnung Q-Strasse in XY aufzuhalten. Im Beisein des Beschuldigten wurde mit der Hausdurchsuchung begonnen und es konnte Bargeld sowie weisses Pulver in Minigrips festgestellt werden.