243 Abs. 1 StPO sichergestellt (vgl. zur Definition von Zufallsfunden: BGE 139 IV 128 E. 2.1 mit Hinweisen). Zufallsfunde können ohne Einschränkungen Anlass zur Eröffnung eines neuen Strafverfahrens geben und in diesem als Beweismittel verwendet werden, soweit die ursprüngliche Massnahme rechtmässig war. War die Massnahme, die zum Zufallsfund führte, rechtswidrig, dürfen die Ergebnisse nur unter den Einschränkungen von Art. 141 Abs. 4 i.V.m. Art. 141 Abs. 2 StPO verwertet werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_194/2022 vom 12. Mai 2023 E. 2.5.3; 6B_825/2019 vom 6. Mai 2021 E. 2.3.5; 6B_1409/2019 vom 4. März 2021 E. 1.6.3; je mit Hinweisen).