Gemäss Art. 241 Abs. 1 StPO werden Durchsuchungen in einem schriftlichen Befehl angeordnet, wofür in erster Linie der Staatsanwalt und während des gerichtlichen Verfahrens das Gericht zuständig ist (Art. 198 Abs. 1 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_1409/2019 vom 4. März 2021 E. 1.6.3 mit Hinweis). In dringenden Fällen können sie mündlich angeordnet werden. Sie sind aber in diesem Fall nachträglich schriftlich zu bestätigen (vgl. Art. 241 Abs. 1 Satz 2 StPO). Die zunächst bloss mündlich erfolgte Anordnung und deren Begründung ist im Vollzugsprotokoll zu vermerken. Ist Gefahr im Verzug, d.h. wenn ohne sofortige Vornahme ein Beweisverlust droht, kann die Polizei gemäss Art. 241 Abs. 3 StPO