2. 2.1. Hinsichtlich des Vorwurfs der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und der Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz bringt der Beschuldigte in erster Linie vor, dass die zu den entsprechenden Schuldsprüchen führenden Beweismittel absolut unverwertbar seien. Die Hausdurchsuchung sei rechtswidrig erfolgt, da sich der Hausdurchsuchungsbefehl gegen C._____ und nicht gegen den Beschuldigten gerichtet habe. Auch liege keine schwere Straftat gemäss Art. 141 StPO vor (Berufungsbegründung, S. 2 ff.; Notizen 1. Parteivortrag, S. 2 f.).