Nicht mehr angefochten und somit nicht zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO) ist namentlich der Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Dispositivziffer 1), die Schuldsprüche wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz, der -4-