Ebenfalls angefochten ist die Strafzumessung (Dispositivziffer 3), die ambulante Massnahme (Dispositivziffer 6), die Landesverweisung (Dispositivziffer 7), die Genugtuungshöhe (Dispositivziffer 8.1) sowie die Kostenverlegung (Dispositivziffern 10.2 und 11). Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen die Strafzumessung (Dispositivziffer 3) sowie die Dauer der Landesverweisung (Dispositivziffer 7).