1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich nach Begründung seiner Anträge noch gegen die Schuldsprüche wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie wegen Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz und gegen den Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung (Dispositivziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils). Ebenfalls angefochten ist die Strafzumessung (Dispositivziffer 3), die ambulante Massnahme (Dispositivziffer 6), die Landesverweisung (Dispositivziffer 7), die Genugtuungshöhe (Dispositivziffer 8.1) sowie die Kostenverlegung (Dispositivziffern 10.2 und 11).