Im Weiteren focht er den Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung an und beantragte diesbezüglich eine Verurteilung wegen einer Tätlichkeit. Damit einhergehend beantragte er eine neue Festsetzung der Strafe, die Aufhebung der ambulanten Massnahme, den Verzicht auf die Landesverweisung, die Herabsetzung der dem Privatkläger zugesprochenen Genugtuungshöhe, die Abweisung evtl. Herabsetzung der Parteikostenentschädigung des Privatklägers, die Aufhebung und Herausgabe des beschlagnahmten Bargeldes, eventualiter die Neuansetzung der Höhe und die Verwendung. Weiter seien die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen und betreffend die Anwaltskosten sei auf die Rückzahlungspflicht zu verzichten.