3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 8. Januar 2024 beantragte der Beschuldigte, dass er vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetzes sowie der Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz freizusprechen sei. Im Weiteren focht er den Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung an und beantragte diesbezüglich eine Verurteilung wegen einer Tätlichkeit.