177 Abs. 1 StGB) und mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19a Ziff. 1 BetmG). Sie beantragte, der Beschuldigte sei dafür mit einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren, einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 50.00 sowie einer Busse von Fr. 300.00 zu bestrafen. Der dem Beschuldigten mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 26. November 2019 (40 Tagessätze Geldstrafe à Fr. 30.00) gewährte bedingte Vollzug sei nicht zu widerrufen. Stattdessen sei der Beschuldigte zu verwarnen und die Probezeit um 1 Jahr zu verlängern. Sodann sei der Beschuldigte für 12 Jahre des Landes zu verweisen, mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS).