Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2023.308 (ST.2021.202; StA.2020.7446) Urteil vom 8. November 2024 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin L. Stierli Anklägerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1983, von der Türkei, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Sararard Arquint, […] Gegenstand Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz usw. -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Baden erhob am 19. Oktober 2021 Anklage gegen den Beschuldigten wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG), Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz (Art. 22 SpoFöG), Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG), mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Beamte (Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), versuchter Nötigung (Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) und mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19a Ziff. 1 BetmG). Sie beantragte, der Beschuldigte sei dafür mit einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren, einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 50.00 sowie einer Busse von Fr. 300.00 zu bestrafen. Der dem Beschuldigten mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 26. November 2019 (40 Tagessätze Geldstrafe à Fr. 30.00) gewährte bedingte Vollzug sei nicht zu widerrufen. Stattdessen sei der Beschuldigte zu verwarnen und die Probezeit um 1 Jahr zu verlängern. Sodann sei der Beschuldigte für 12 Jahre des Landes zu verweisen, mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS). 2. Mit Urteil vom 26. September 2023 wurde der Beschuldigte vom Bezirksgericht Baden vom Vorwurf der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte freigesprochen, im Übrigen jedoch gemäss Anklage schuldig gesprochen. Es verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 32 Monaten, einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 50.00 sowie einer Busse von Fr. 400.00. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 26. November 2019 für 40 Tagessätze Geldstrafe à Fr. 30.00 gewährte bedingte Vollzug wurde nicht widerrufen, stattdessen wurde der Beschuldigte verwarnt und die Probezeit um 1 ½ Jahre verlängert. Sodann wurde eine ambulante therapeutische Massnahme angeordnet. Schliesslich wurde der Beschuldigte für 9 Jahre des Landes verwiesen mit Ausschreibung im SIS. Ferner wurde der Beschuldigte verpflichtet, dem Privatkläger B._____ eine Genugtuung von Fr. 1'500.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 7. Oktober 2020 zu bezahlen, im Übrigen wurde die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen. Schliesslich wurde über die beschlagnahmten Gegenstände entschieden. -3- 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 8. Januar 2024 beantragte der Beschuldigte, dass er vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetzes sowie der Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz freizusprechen sei. Im Weiteren focht er den Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung an und beantragte diesbezüglich eine Verurteilung wegen einer Tätlichkeit. Damit einher- gehend beantragte er eine neue Festsetzung der Strafe, die Aufhebung der ambulanten Massnahme, den Verzicht auf die Landesverweisung, die Herabsetzung der dem Privatkläger zugesprochenen Genugtuungshöhe, die Abweisung evtl. Herabsetzung der Parteikostenentschädigung des Privatklägers, die Aufhebung und Herausgabe des beschlagnahmten Bargeldes, eventualiter die Neuansetzung der Höhe und die Verwendung. Weiter seien die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen und betreffend die Anwaltskosten sei auf die Rückzahlungspflicht zu verzichten. 3.2. Mit Anschlussberufung vom 25. Januar 2024 beantragte die Staatsanwalt- schaft die Bestrafung des Beschuldigten mit einer unbedingten Freiheits- strafe von 3 ½ Jahren sowie die Landesverweisung für die Dauer von 12 Jahren. 4. Die Berufungsverhandlung fand am 8. November 2024 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich nach Begründung seiner Anträge noch gegen die Schuldsprüche wegen qualifizierter Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie wegen Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz und gegen den Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung (Dispositivziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils). Ebenfalls angefochten ist die Strafzumessung (Dispositivziffer 3), die ambulante Massnahme (Dispositivziffer 6), die Landesverweisung (Dispositivziffer 7), die Genugtuungshöhe (Dispositivziffer 8.1) sowie die Kostenverlegung (Dispositivziffern 10.2 und 11). Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen die Strafzumessung (Dispositiv- ziffer 3) sowie die Dauer der Landesverweisung (Dispositivziffer 7). Nicht mehr angefochten und somit nicht zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO) ist namentlich der Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Dispositivziffer 1), die Schuldsprüche wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz, der -4- versuchten Nötigung, der Beschimpfung und der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Dispositivziffer 3), die Anrechnung der Untersuchungshaft auf die Strafe (Dispositivziffer 4), der Verzicht auf den Widerruf unter Verlängerung der Probezeit (Dispositivziffer 5), die Parteikostenentschädigung (Dispositivziffer 8.3), der Entscheid über verschiedene beschlagnahmte Gegenstände (Dispositivziffern 9.1, 9.2, 9.3 und 9.4) und die Einziehung von Vermögenswerten sowie deren Verwendung (Dispositivziffer 9.5). 2. 2.1. Hinsichtlich des Vorwurfs der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und der Widerhandlung gegen das Sport- förderungsgesetz bringt der Beschuldigte in erster Linie vor, dass die zu den entsprechenden Schuldsprüchen führenden Beweismittel absolut un- verwertbar seien. Die Hausdurchsuchung sei rechtswidrig erfolgt, da sich der Hausdurchsuchungsbefehl gegen C._____ und nicht gegen den Beschuldigten gerichtet habe. Auch liege keine schwere Straftat gemäss Art. 141 StPO vor (Berufungsbegründung, S. 2 ff.; Notizen 1. Parteivortrag, S. 2 f.). 2.2. Gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO können Zwangsmassnahmen (Art. 196-298 StPO) nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt. Gemäss Art. 241 Abs. 1 StPO werden Durchsuchungen in einem schriftlichen Befehl angeordnet, wofür in erster Linie der Staatsanwalt und während des gerichtlichen Verfahrens das Gericht zuständig ist (Art. 198 Abs. 1 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_1409/2019 vom 4. März 2021 E. 1.6.3 mit Hinweis). In dringenden Fällen können sie mündlich angeordnet werden. Sie sind aber in diesem Fall nachträglich schriftlich zu bestätigen (vgl. Art. 241 Abs. 1 Satz 2 StPO). Die zunächst bloss mündlich erfolgte Anordnung und deren Begründung ist im Vollzugsprotokoll zu vermerken. Ist Gefahr im Verzug, d.h. wenn ohne sofortige Vornahme ein Beweisverlust droht, kann die Polizei gemäss Art. 241 Abs. 3 StPO Durchsuchungen ohne Befehl vornehmen, wobei sie darüber unverzüglich die zuständige Strafbehörde informiert (Urteile des Bundesgerichts 6B_194/2022 vom 12. Mai 2023 E. 2.5.3; 6B_1409/2019 vom 4. März 2021 E. 1.6.3; 6B_860/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 2.3.2 mit Hinweis). Häuser, Wohnungen und andere nicht allgemein zugängliche Räume dürfen nur mit Einwilligung der berechtigten Person durchsucht werden (Art. 244 Abs. 1 StPO). Nach Art. 244 Abs. 2 StPO ist die Einwilligung der -5- berechtigten Person nicht nötig, wenn zu vermuten ist, dass in diesen Räumen gesuchte Personen anwesend sind, Tatspuren oder zu beschlagnahmende Gegenstände oder Vermögenswerte vorhanden sind oder wenn Straftaten begangen werden. Bei der Durchsuchung zufällig entdeckte Gegenstände, die mit der abzuklärenden Straftat nicht in Zusammenhang stehen, aber auf eine andere Straftat hinweisen, werden gemäss Art. 243 Abs. 1 StPO sichergestellt (vgl. zur Definition von Zufallsfunden: BGE 139 IV 128 E. 2.1 mit Hinweisen). Zufallsfunde können ohne Einschränkungen Anlass zur Eröffnung eines neuen Strafverfahrens geben und in diesem als Beweismittel verwendet werden, soweit die ursprüngliche Massnahme rechtmässig war. War die Massnahme, die zum Zufallsfund führte, rechtswidrig, dürfen die Ergebnisse nur unter den Einschränkungen von Art. 141 Abs. 4 i.V.m. Art. 141 Abs. 2 StPO verwertet werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_194/2022 vom 12. Mai 2023 E. 2.5.3; 6B_825/2019 vom 6. Mai 2021 E. 2.3.5; 6B_1409/2019 vom 4. März 2021 E. 1.6.3; je mit Hinweisen). 2.3. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl ordnete mit Hausdurchsuchungsbefehl vom 17. September 2020 (Untersuchungsakten [UA] act. 162) die Haus- durchsuchung der Wohnung mit der Adresse Q-Strasse XY in R._____ an, an welcher Adresse C._____ gemeldet war. Es bestand u.a. der Verdacht, dass sie sich des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungs- anlage schuldig gemacht haben könnte. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl ersuchte dazu die zuständige Behörde des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 53 StPO die Vornahme der Untersuchungshandlungen durch die Polizei des Kantons Aargau zu unterstützen. Diesem Begehren kam die Oberstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 17. September 2020 nach (UA act. 161). Am 21. Oktober 2020 wollte die Kantonspolizei Zürich die Hausdurchsuchung durchführen, traf jedoch anstelle der Mieterin der Wohnung, C._____, den Beschuldigten an, welcher angab, an der Adresse Q-Strasse Z angemeldet zu sein, sich jedoch seit einigen Wochen auch in der Wohnung Q-Strasse in XY aufzuhalten. Im Beisein des Beschuldigten wurde mit der Hausdurchsuchung begonnen und es konnte Bargeld sowie weisses Pulver in Minigrips festgestellt werden. In der Folge unterbrach die Kantonspolizei Zürich die Hausdurchsuchung und meldete diese Feststellung der Kantonspolizei Aargau und der Staatsanwaltschaft Baden, welche mündlich die Hausdurchsuchung in beiden Wohnungen des Beschuldigten anordnete (UA act. 120 f.). Am 21. Oktober 2020 wurde der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl für den Wohnort des Beschuldigten (Q-Strasse Z) sowie für seinen Aufenthaltsort (Q- Strasse XY, [bewohnt von C._____]) schriftlich bestätigt (UA act. 122). 2.4. Nach den sich in den Akten befindlichen Unterlagen sind keine Hinweise ersichtlich, dass die ursprüngliche Hausdurchsuchung rechtswidrig -6- gewesen wäre. Auf welche andere Weise, wenn nicht durch eine Durchsuchung der Wohnung, die beteiligten Polizisten hätten überprüfen können, ob die Aussage des Beschuldigten, dass er zur Untermiete sei und C._____ momentan nicht in der Wohnung an der Q-Strasse XY wohne, nicht bloss eine Schutzbehauptung ist, sondern den Tatsachen entspricht, ist nicht ersichtlich. Weder war C._____ an dieser Adresse abgemeldet noch der Beschuldigte gemeldet (GA act. 56; UA act. 121). Auch die Post wurde für C._____ nicht umgeleitet. Ebenso wenig scheint C._____ das Untermietsverhältnis der Vermieterin gemäss Art. 262 Abs. 1 OR zur Zustimmung mitgeteilt zu haben (Einvernahme C._____ vor Vorinstanz, GA act. 56). Es gab daher nur die Aussage des Beschuldigten, jedoch keine überprüfbaren Angaben in offiziellen Registern. Sodann hatte C._____, wie sich später herausstelle (vgl. Einvernahme C._____ vor Vorinstanz, GA act. 55), sehr wohl weiterhin die Verfügungsmacht über die Wohnung inne, indem sie einen der drei Wohnungsschlüssel bei sich behalten hatte. Die ermittelnde Behörde konnte daher mit grosser Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass sich in den zu durchsuchenden Räumlichkeiten, zu welchen C._____ Zugang hatte (und ununterbrochen gehabt hat), Spuren und zu beschlagnahmende Gegenstände von C._____ befinden könnten. Zumindest hatten sie keinerlei Hinweise, dass eine Hausdurchsuchung von vornherein untauglich und unzweckmässig gewesen wäre. Die Kantons- polizei Zürich hat sodann auch die Hausdurchsuchung unterbrochen und die zuständigen Stellen informiert, nachdem sie verschiedene dem Beschuldigten gehörende Gegenstände gefunden hatte, welche auf Drogendelikte hinwiesen (Bargeld, weisses Pulver in Minigrips; UA act. 121). In einer Gesamtbetrachtung kann damit mitnichten von einer Ausforschung oder unrechtmässigen «fishing expedition» gesprochen werden. Der Beschuldigte wurde sodann auch als faktischer Bewohner der Räumlichkeiten bei der Hausdurchsuchung beigezogen. In einer Gesamtwürdigung ist die Hausdurchsuchung rechtmässig erfolgt und die dabei gefundenen Gegenstände sind daher als Zufallsfunde gemäss Art. 243 StPO zu werten und entsprechend verwertbar, wie auch sämtliche daraus resultierende Folgebeweise. Es ist nicht ersichtlich, was eine Befragung der an der Hausdurchsuchung beteiligten Polizeibeamten daran ändern könnte, weshalb der entsprechende Beweisantrag des Beschuldigten abzuweisen ist. 2.5. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Hausdurchsuchung in der Wohnung von C._____ unrechtmässig erfolgt wäre, so wären die dabei gefundenen Beweise, zumindest im Hinblick auf die Drogendelikte, dennoch verwertbar. Nach Art. 141 Abs. 2 StPO dürfen Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. -7- Art. 141 Abs. 2 StPO beinhaltet eine Interessenabwägung. Je schwerer die zu beurteilende Straftat ist, umso eher überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse der beschuldigten Person daran, dass der fragliche Beweis unverwertet bleibt (BGE 147 IV 9 E. 1.3.1; BGE 146 I 11 E. 4.2; BGE 143 IV 387 E. 4.4; je mit Hinweisen). Als schwere Straftaten im Sinne des Gesetzes fallen vorab Verbrechen in Betracht (BGE 147 IV 9 E. 1.3.1; BGE 146 I 11 E. 4.2; BGE 137 I 218 E. 2.3.5.2; je mit Hinweisen). Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des konkreten Falles (vgl. dazu unten) hat sich der Beschuldigte der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig gemacht und wird entsprechend bestraft. Die vom Bundesgericht festgelegten Grenzwerte für die Annahme eines schweren Falles nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG für Kokain von 18 Gramm (BGE 145 IV 312 Regeste; Urteil des Bundesgerichts 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 1.3.3) und für Heroin von 12 Gramm (BGE 145 IV 312 Regeste; BGE 120 IV 334 E. 2a) wurden um ein Vielfaches überschritten, womit auch nicht mehr von einem leichten Verschulden auszugehen ist. Insofern ist vorliegend zweifellos von einer schweren Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO auszugehen. Somit wären die Beweise, sollten sie nicht als Zufallsfunde qualifiziert werden, auch in Anwendung von Art. 141 Abs. 2 StPO verwertbar, sofern sie die Betäubungsmitteldelikte betreffen. 3. Insoweit der Beschuldigte auch vor Obergericht erneut vorbringt, dass er zu Beginn der Strafuntersuchung nicht effektiv verteidigt gewesen sei und seine ersten Aussagen daher unverwertbar seien (vgl. Berufungs- begründung, S. 3; Notizen 1. Parteivortrag, S. 7 ff.), so ergeben sich weder aus den Akten noch den Aussagen des Beschuldigten Hinweise auf eine ungenügende Verteidigung durch die ehemalige Pflichtverteidigerin. Insbesondere ist keine schwere Pflichtverletzung darin zu erblicken, dass die ehemalige amtliche Verteidigerin offenbar eine andere Strategie als der gegenwärtige amtliche Verteidiger verfolgt hat und die in der vom Beschuldigten bewohnten Wohnung gefundenen Beweismittel korrekter- weise als Zufallsfunde qualifiziert hatte (vgl. dazu oben). Aufgrund der (verwertbaren) Beweise erscheint es denn auch nicht als Pflichtverletzung, wenn dem Beschuldigten allenfalls dazu geraten worden ist, gewisse Delikte, i.c. den Drogenhandel, zuzugeben, wenn sämtliche Indizien dafür sprechen. Zudem wurde der Beschuldigte vor der Einvernahme vor dem Zwangsmassnahmengericht auf sein Aussageverweigerungsrecht hinge- wiesen (UA act. 99). Soweit er danach weitere, ohne seine Aussagen möglicherweise nicht nachweisbare Drogendeals zugestanden hat, so ist dies nicht auf eine schwere Pflichtverletzung der amtlichen Verteidigerin zurückzuführen, da nicht zu vermuten ist, dass er dahingehend instruiert worden ist, sondern höchstens, dass ihm diese Möglichkeit – z.B. mit Blick auf die Strafzumessung – aufgezeigt worden ist. Eine quasi apodiktische -8- Instruktion wird vom Beschuldigten selbst denn auch nicht geltend gemacht. Vor Obergericht machte er lediglich geltend, dass alles erfunden gewesen sei (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 17). Es ist jedoch auszuschliessen, dass die ehemalige amtliche Verteidigerin den Beschuldigten dahingehend instruiert hätte, von ihm nicht begangene Delikte zu erfinden und zu gestehen. Letztlich ist es jeder beschuldigten Person, welche auf ihr Aussageverweigerungsrecht hingewiesen wurde, unbenommen alle begangenen Straftaten gegenüber der Untersuchungs- behörde, auch entgegen einem allfälligen Rat durch die Verteidigung, darzulegen. Im Übrigen kann auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil, E. 3.5). Nach dem Gesagten sind sämtliche Aussagen des Beschuldigten verwertbar. 4. 4.1. Betreffend die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz wird dem Beschuldigten in der Anklage vorgeworfen, einerseits zwischen Anfang August 2020 bis zum Zeitpunkt seiner Festnahme am 21. Oktober 2020 in R._____ an acht namentlich nicht bekannte Abnehmer Portionen von Kokaingemisch à 0.7 Gramm zu Fr. 100.00, total ca. 28 Gramm Kokaingemisch für ca. Fr. 4'000.00 verkauft zu haben (mehrfache Veräusserung von Kokaingemisch; Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG; Anklageziffer 1.1). Andererseits wird ihm vorgeworfen, insgesamt 31.26 Gramm Kokaingemisch (Reinheitsgrad 90% bis 91%) sowie 49.72 Gramm Heroingemisch (Reinheitsgrad 59%) zwecks Weiterverkaufs besessen zu haben (Erwerb und Besitz, evtl. Anstalten- treffen zur Veräusserung von Kokain- und Heroingemisch; Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG, evtl. Art. 19 Abs. 1 lit. g i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG und zusätzlich i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG; Anklageziffern 1.2 und 1.3). 4.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gemäss Anklage der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 2 lit. a i.V.m. Abs. 1 lit. c, d und g BetmG schuldig gesprochen. Der Beschuldigte wendet dagegen mit Berufung ein, dass der grösste Teil des in seiner Wohnung gefundenen Kokains zum Eigenkonsum bestimmt gewesen sei. Ein kleiner Teil davon sei dafür gedacht gewesen, das Kokain mit Kollegen gemeinsam zu konsumieren. Das weitergegebene Kokain sei sodann einzig an maximal acht Kollegen abgegeben worden, welche bereits kokainerfahren gewesen seien. Bei dieser Menge sei eine Weitergabe an Dritte nicht anzunehmen. In Bezug auf das Heroin liege ein völlig planloses und nicht organisiertes Verhalten vor. Ein mengenmässig schwerer Fall scheide damit aus und der Beschuldigten sei einzig im Rahmen des einfachen Falles der Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz zu bestrafen (Berufungsbegründung, S. 4 ff.). -9- 4.3. Art. 19 Abs. 1 BetmG ist als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet und untersagt generell alle Handlungen, die dazu führen, dass Drogen in Umlauf geraten oder allfälligen Konsumenten zugänglich gemacht werden (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_693/2024 vom 27. November 2024 E. 2.1.2 mit Hinweisen). Ein schwerer Fall nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG liegt vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann, wovon bei Kokain ab einem Grenzwert von 18 Gramm reinem Kokain und bei Heroin ab einem Grenzwert von 12 Gramm reinem Heroin auszugehen ist (vgl. BGE 145 IV 312 Regeste). Die reine Betäubungsmittelmenge bildet trotz des im Gesetzestext nicht mehr explizit enthaltenen Mengenbezugs weiterhin ein zentrales Kriterium zur Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Gesundheits- gefahr für viele Menschen (Urteil des Bundesgerichts 7B_763/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 3.2). Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG gelangt auch zur Anwendung, wenn die Drogen noch nicht an Dritte abgegeben wurden, aber zur Abgabe an Dritte bestimmt waren. Bereits der Besitz einer qualifizierten Drogenmenge kann daher eine (ausreichende) Gefährdung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG begründen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Täter bereits Anstalten getroffen hat, um die sichergestellten Betäubungsmittel zu veräussern, oder wenn anderweitig feststeht, dass die Drogen für die Abgabe an Dritte bestimmt waren (Urteil des Bundesgerichts 7B_763/2023 vom 25. Oktober 2024 E.3.3; BGE 138 IV 100). Werden verschiedene Betäubungsmittelarten sichergestellt, sind nicht die Mengen der einzelnen Arten massgebend, sondern die Gesamtmenge aller Drogen. Die Grenze zu einem schweren Fall kann somit auch überschritten werden, wenn die einzelnen Betäubungsmittelarten die von der Rechtsprechung festgelegten Grenzwerte nicht erreichen (BGE 145 IV 312 E. 2.1.1 und 2.1.3 mit Hinweisen). Erwirbt resp. besitzt der Täter Betäubungsmittel sowohl zum Zweck des Verkaufs oder Weitergabe als auch zum Eigenkonsum, darf die erwiesenermassen für den persönlichen Konsum bestimmte Menge für die Annahme eines schweren Falls im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG jedoch nicht berücksichtigt werden (BGE 145 IV 312 E. 2.1.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 1.3.3). 4.4. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraus- setzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Der Grundsatz «in dubio pro reo» verlangt indes nicht, dass - 10 - bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen (BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3). 4.5. 4.5.1. Anlässlich der Hausdurchsuchung konnten beim Beschuldigten u.a. 31.26 Gramm Kokaingemisch, 49.72 Gramm Heroingemisch, 14.88 Gramm Natriumbikarbonat sowie Notengeld in der Höhe von Fr. 9'300.00 und Euro 340.00 sichergestellt werden (UA act. 149 ff. und 169 ff.). In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten, dass die Drogen und das Bargeld dem Beschuldigten gehören (UA act. 209 ff.; vgl. Plädoyer vor Vorinstanz, GA act. 150 ff.; so grundsätzlich auch anlässlich der Berufungsverhandlung Protokoll Berufungsverhandlung, S. 10). Zu Beginn der Untersuchung (Eröffnung Festnahme am 22. Oktober 2020, UA act. 48 ff.; Zwangsmassnahmengericht am 23. Oktober 2020, UA act. 99 ff.; 1. delegierte Einvernahme am 28. Oktober 2020, UA act. 194) gab der Beschuldigte unumwunden zu, dass das bei ihm gefundene Kokain zum Verkauf bestimmt gewesen sei. Er habe vor ca. zwei bis drei Monaten mit dem Kokainhandel angefangen und in dieser Zeit bereits mindestens ca. 40 Säcklein Kokain à 0.7 Gramm zu je Fr. 100.00 verkauft. Der Kontakt zu den Kunden sowie zum Dealer habe via die Apps «Wikker» und «Signal» stattgefunden (UA act. 100 f. und 206). Der Beschuldigte schilderte sodann detailliert sein Vorgehen: Er habe jeweils 10 Gramm Kokain zu Fr. 800.00 gekauft und daraus Portionen zu 0.7 Gramm gemacht, welches er alsdann zu Fr. 100.00 verkauft habe. Die Übergabe habe auf dem Parkplatz der Q-Strasse oder bei der Bushaltestelle bei der Post, falls der Kunde mit dem Bus gekommen sei, stattgefunden. Er habe höchstens an acht Kunden verkauft. Unter der Woche hätten wenige Deals stattgefunden, mehr an den Wochenenden. Insgesamt habe er drei oder vier Mal je 10 Gramm Kokain geholt und verkauft. Ebenso schilderte der Beschuldigte detailliert, wie und wo die Deals über die 10 Gramm Kokain jeweils stattgefunden hätten. Der erste Kontakt habe über die App «Wikker» und das erste Treffen in der Y-Bar._____ in S._____ stattgefunden. Mit den Dealern habe er sich in T._____ in der Nähe des Bahnhofs oder in R._____ bei der Tankstelle getroffen. Sie hätten ihm jeweils die Strasse und die Nummer vorher bekannt gegeben. Diese seien jeweils mit dem Auto gekommen – ein weisser Jeep und ein schwarzer BMW Kombi. Vom gleichen Dealer habe er sodann auch das Heroin gekauft, welches er à 3 Gramm zu Fr. 240.00 habe verkaufen wollen (UA act. 203 ff.). Mit Blick auf diese widerspruchslosen, detaillierten und nachvollziehbaren Aussagen erscheinen die Aussagen des Beschuldigten - 11 - im weiteren Verlauf der Untersuchung namentlich zum Umfang seines Eigenkonsums abwegig und unglaubhaft und sind als Schutz- behauptungen zu werten. Nach dem Wechsel des amtlichen Verteidigers verweigerte der Beschuldigte grundsätzlich die Aussage betreffend die ihm vorgeworfenen Drogendelikte (delegierte Einvernahme vom 18. Januar 2021, UA act. 229 ff.; delegierte Einvernahme vom 20. Januar 2021, UA act. 271 ff.; Protokoll Hauptverhandlung, GA act. 108). Nachdem er in den ersten Einvernahmen jeweils einen Eigenkonsum von Kokain in Abrede gestellt hatte (UA act. 50 ff., 102 und 200), erklärte er nach einer Ergänzungsfrage des amtlichen Verteidigers, dass der grösste Teil des gefundenen Kokains für den Eigenkonsum bestimmt gewesen sei und er jeden Tag mindestens zwischen 1 und 2 Gramm Kokain konsumieren würde. Als Grund für das bisherige Abstreiten des Drogenkonsums nannte er eine Damenbekanntschaft sowie seine Familie, welche nichts von seinem Drogenkonsum erfahren sollten sowie Schamgefühle dem untersuchenden Polizisten gegenüber, welcher «den Traumkörper [hatte], den [er sich] immer gewünscht habe» (UA act. 238). Vor Vorinstanz machte er wiederum nur Aussagen zum Eigenkonsum, welchen er eingestand, wobei er jedoch auffällig oft mit seinem amtlichen Verteidiger Blickkontakt aufgenommen hat (vgl. Protokoll Hauptverhandlung, GA act. 108 Rückseite). Sodann sind seine Aussagen zum Eigenkonsum sehr pauschal gehalten, indem er aussagte, mindestens jeden Tag 1 bis 2 Gramm Kokain konsumiert zu haben, am Morgen 3 bis 4 Linien, am Mittag 3 bis 4 Linien und am Abend erneut 3 bis 4 Linien. Zwei Fragen später führte er jedoch wiederum aus, er habe am Morgen 1 bis 2 Linien genommen (UA act. 239), er habe mal viel, mal weniger konsumiert (GA act. 116 Rückseite). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte er sodann, dass er vornehmlich mit Kollegen konsumiert habe. Sie hätten zusammen Fifa oder UNO gespielt und dabei konsumiert. Sie hätten das Kokain jeweils auch gemeinsam gekauft, da es in der grossen Menge günstiger gekommen sei (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 10 und 12). Diese neuen Details zu seinem Konsum sind zumindest dahingehend fragwürdig und unglaubhaft, als er angab, dass er und seine Kollegen jeweils 10 Gramm gekauft hätten, da grössere Mengen günstiger gewesen seien, anlässlich der Hausdurchsuchung jedoch 31.26 Gramm Kokaingemisch sichergestellt wurde, was bei einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 75 % (vgl. dazu unten, E. 4.5.2) rund 23 Gramm reinem Kokain entspricht. Somit kann der Beschuldigte auch mit seinen neuen Vorbringen das Auffinden dieser Menge Kokain nicht schlüssig und nachvollziehbar erklären, da gemäss seinen neusten Angaben eher davon auszugehen wäre, dass von den gekauften 10 Gramm Kokain ein Grossteil bereits konsumiert worden wäre, denn dazu wurde es gemäss seinen Angaben ja gekauft. Weitere Angaben zu seinem Konsum lieferte er nicht, weshalb diese Ausführungen nicht zu überzeugen vermögen. Ebenso gegen den von ihm geltend gemachten hohen Kokainkonsum spricht die Tatsache, dass er in der Untersuchungs- haft offenbar keine Entzugserscheinungen zeigte, sondern lediglich seine - 12 - bereits bekannten Symptome wegen seiner Leber und der Hepatitis spürte (GA act. 108 Rückseite, Protokoll Berufungsverhandlung, S. 14). Auch das forensisch-toxikologische Gutachten des Kantonsspitals Aarau weist nicht auf einen, wie vom Beschuldigten geltend gemachten, hohen Kokain- konsum hin. Die beim Beschuldigten bestimmte Kokainkonzentration von 2636 pg/mg für den Zeitraum von Anfang September 2020 bis Anfang/Mitte November 2020 lässt zwar keine abschliessende Aussage über die Konsumhäufigkeit oder die Dosierung zu. Allerdings existieren gemäss Gutachten Vorschläge, wonach Kokainkonzentrationen über 20'000 pg/mg für einen sehr starken Konsum sprechen, Werte von 10'000 bis 20'000 pg/mg für einen täglichen bzw. starken Konsum und Werte von 1000 bis 10'000 pg/mg für einen höchstens wöchentlichen Konsum (UA act. 184 ff.). Selbst wenn dem beim Beschuldigten festgestellten Kokainkonzentrations- wert nur eine beschränkte Aussagekraft zukommt, so spricht der bei ihm festgestellte Wert doch deutlich gegen einen sehr starken Kokainkonsum von mehreren Gramm pro Tag, wie er von ihm geltend gemacht wird. Der anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Bericht zu Haar- analysen betrifft den Zeitraum von Ende Juli bis Ende Dezember 2019 und damit einen Zeitraum von über einem halben Jahr und mehr vor den ihm vorgeworfenen strafbaren Handlungen, weshalb er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Sodann lässt auch der Wert des sichergestellten Kokains von rund Fr. 2'500.00 (er habe Fr. 800.00 pro 10 Gramm bezahlt) nicht auf eine Vorratshaltung zum Eigenkonsum schliessen, zumal sich der Beschuldigte in sehr knappen finanziellen Verhältnissen befunden hatte (vgl. sogleich unten). Ein von ihm geltend gemachter Konsum von täglich 1 bis 2 Gramm zu je Fr. 80.00 hätte ihn pro Woche mindestens Fr. 560.00, im Monat mindestens Fr. 2'240.00 gekostet. Dies hätte der Beschuldigte aus seinen Einkünften aus der IV-Rente gar nicht finanzieren können. Anlässlich der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht erklärte der Beschuldigte sogar explizit, dass das IV-Geld nicht ausgereicht habe resp. höchstens bis Mitte Monat (UA act. 100 und 193). Nicht zu überzeugen vermag sodann die Argumentation, dass das Abpacken und Portionen des Kokains nicht per se gegen den Eigenkonsum spreche (vgl. Plädoyer vor Vorinstanz, GA act. 150 f.). Zwar ist anzuerkennen, dass Kokainkonsumenten für ihren Konsum ausser Haus in der Regel kleinere Portionen abpacken und mitnehmen. Vorliegend wurden beim Beschuldigten jedoch 25 portionierte kleine Minigrips sichergestellt (vgl. UA act. 172 ff.). Diese Minigrips waren ihrerseits in 3 grösseren Minigrips, welche wiederum in einem schwarzen Stoffbeutel waren (UA act. 177 f.). Es erscheint wenig überzeugend, dass der Beschuldigte das Kokain in dieser Form portioniert und sortiert hätte, wäre dieses lediglich für seinen Eigenkonsum bestimmt gewesen, zumal er auch zu Protokoll gegeben hatte, aufgrund seiner Krankheit resp. deren Symptome eigentlich nie rauszugehen und meistens zu Hause zu bleiben (UA act. 103). Das Vorhandensein dieser Portionen, zusammen mit der beim Beschuldigten - 13 - gefundenen Digitalwaage und das Natriumbikarbonat (Natron), welches bekannterweise auch als Streckmittel für Kokain verwendet wird (HUG, Kommentar Betäubungsmittelgesetz, Basel 2016, N. 214 zu Art. 2 BetmG), sind ein starkes Indiz dafür, dass der Beschuldigte das Kokain für den Verkauf portioniert und möglicherweise gestreckt hatte. Zudem konnte beim Beschuldigten Bargeld in Höhe von Fr. 9'300.00 und Euro 340.00 in verschiedener Stückelung (siehe UA act. 149 ff.) sichergestellt werden, wobei er immerhin bei Fr. 2'000.00 anerkannte, dass es sich dabei um Drogengeld handelte (UA act. 212). Es ist jedoch zumindest zweifelhaft, dass der von einer monatlichen IV-Rente von Fr. 1'800.00 (UA act. 20 und 198) lebende Beschuldigte in der Lage war, legale Rückstellungen in dieser Höhe aus seiner IV-Rente zu bilden, zumal er angab, C._____ für die Untermiete in ihrer Wohnung bereits Fr. 2'000.00 in bar bezahlt (UA act. 202), für das Heroin Fr. 1'500.00 ausgegeben (UA act. 208) und ein halbes Jahr zuvor bereits Fr. 6'000.00 an einen Betrüger verloren zu haben (UA act. 198). Der anlässlich der Berufungsverhandlung geltend gemachte Autoverkauf, bei welchem ihm Fr. 9'200.00 in bar gezahlt worden sei (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 13 ff.), wurde bislang im Verfahren nie vorgebracht und ist als Schutzbehauptung zu werten. Insbesondere, da der Beschuldigte zwischenzeitlich Aufwendungen für den Kauf von Drogen und Anabolika hatte und daher von diesen Fr. 9'200.00 vom Verkauf des Autos nicht mehr allzu viel übriggeblieben sein dürfte. Es ist daher vielmehr davon auszugehen, dass der grösste Teil des beschlagnahmten Bargeldes aus dem Drogenhandel herrührt. In Bezug auf das Heroin gab der Beschuldigte sodann unumwunden zu, dass er dies verkaufen wollte, um daran zu verdienen, obwohl er noch keine Kunden gehabt habe, welche Heroin konsumieren würden (UA act. 211). Seine diesbezügliche Aussage anlässlich der Berufungsverhandlung, dass seine Kollegin dies einfach mitgebracht und liegengelassen habe (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 12), ist abwegig und nicht glaubhaft, zumal das Heroin immerhin einen Wert von rund Fr. 1'500.00 hatte. Aufgrund der Gesamtumstände wie die knappen finanziellen Ressourcen sowie des bereits bestehenden Kokainhandels ist davon auszugehen, dass er das Heroin zeitnah zu verkaufen versucht hätte. Dass es noch nicht dazu gekommen ist und der Beschuldigte auch noch keine Abnehmer dafür hatte, ist letztlich seiner Verhaftung geschuldet, da er das Heroin gemäss seinen Aussagen lediglich vier Tage zuvor erworben hatte (UA act. 210). Zusammengefasst steht aufgrund der glaubhaften Aussagen des Beschuldigten zu Beginn der Untersuchung unzweifelhaft fest, dass er zwischen ca. Anfang August 2020 bis zum 21. Oktober 2020 rund 28 Gramm Kokaingemisch an verschiedene Abnehmer verkauft hat. Sodann hat er weitere 31.26 Gramm Kokaingemisch besessen und dieses so vorbereitet und portioniert, um es später seinen Abnehmern zu verkaufen. Gleiches hat für das sichergestellte Heroin zu gelten. - 14 - Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte der Beschuldigte, es seien die aus den Akten ersichtlichen Freunde zum Eigenkonsum zu befragen (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 3). Nachdem ein Eigen- konsum per se vom Obergericht nicht angezweifelt wird, ist von einer solchen Befragung kein Mehrwert zu erwarten. Zu beachten ist sodann, dass der Beschuldigte keine Angaben zu seinen Kollegen/Abnehmern bzw. Mitkonsumenten gemacht hat. Anlässlich der Berufungsverhandlung sprach er von einer «D._____», ohne jedoch weitere Angaben zu dieser Person machen zu wollen (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 12). Ist der Beschuldigte aber nicht bereit, nähere Angaben zu den angeblichen Mitkonsumenten zu machen, können diese auch nicht vorgeladen werden und der entsprechende Beweisantrag des Beschuldigten ist abzuweisen. 4.5.2. Betreffend den Reinheitsgrad wurden zwei Portionen Kokain (7.1 und 7.5) analysiert, wobei ein Reinheitsgrad von Cocain Hydrochlorid von 90 resp. 91 % resultierte (UA act. 170). Über den Reinheitsgehalt der weiteren sichergestellten Portionen sowie der 28 Gramm zuvor verkauften Kokain- portionen ist nichts bekannt. Zugunsten des Beschuldigten ist daher von einem durchschnittlichen Reinheitsgrad auszugehen, wobei dieser im Jahre 2020 ca. 75 % betrug (SGRM, Gruppe Forensische Chemie, Statistik 2020 Cocain und Heroin, S. 8). Bei einer Gesamtmenge von 59.26 Gramm Kokain ist somit von rund 44 Gramm reinem Kokain auszugehen, wovon ein kleiner Teil im Umfang von rund 4 Gramm für den unregelmässigen Eigenkonsum des Beschuldigten abzuziehen ist. Das Heroin wies einen Reinheitsgrad von 59% aus (UA act. 170), weshalb bei einer sichergestellten Menge von 49.72 Gramm von rund 29 Gramm reinem Heroin auszugehen ist. Nachdem der Beschuldigte unbestrittener- massen kein Heroin konsumiert hat, entfällt diesbezüglich auch ein Eigenkonsumabzug. Es steht damit fest, dass bei einer verkauften resp. zum Verkauf bestimmten Drogenmenge von rund 40 Gramm reinem Kokain sowie rund 29 Gramm reinem Heroin die für die Anwendung des qualifizierten Tatbestands in Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG erforderlichen Grenzwerte von 18 Gramm reinem Kokain, trotz Abzugs für den Eigenkonsum und 12 Gramm reinem Heroin deutlich überschritten wurden. 4.6. Indem der Beschuldigte zwischen August und Oktober 2020 28 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 75% verkauft, sowie weitere 31.26 Gramm Kokain mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 75% – nach Abzug des Eigenkonsums im Umfang von rund 4 Gramm reinem Kokain – für den Verkauf vorbereitet hat und weiter 49.72 Gramm - 15 - Heroin mit einem Reinheitsgehalt von 59 % besessen hat in der Absicht, dieses später zu verkaufen, hat er sich der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig gemacht. Entgegen dem Beschuldigten ist für die Annahme einer qualifizierten Widerhandlung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG nicht der Nachweis erforderlich, dass die Drogen konkret an mindestens 20 verschiedene Personen abgegeben worden wären (Urteil des Bundesgerichts 6B_1441/2019 vom 30. März 2020 E. 2.5). Vielmehr lässt die Rechtsprechung den Besitz zwecks Weitergabe an einen «unbestimmten Abnehmerkreis» genügen (Urteil des Bundesgerichts 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 1.5 mit Hinweisen). Der Beschuldigte erklärte zwar, dass er in Bezug auf den Kokainhandel lediglich acht Kunden gehabt habe, räumte jedoch auch ein, dass ihm nicht bekannt sei, ob diese auch für ihre Kollegen Kokain besorgt hätten (UA act. 204). Sodann erklärte er im Hinblick auf das sichergestellte Notizblatt (vgl. UA act. 228), dass er für eine seiner Kundinnen einen Deal über 50 Gramm Kokain bei seinem Dealer habe vermitteln wollen, wozu es jedoch aufgrund der Verhaftung nicht mehr gekommen sei (UA act. 213). Entsprechend lässt sich seinen Aussagen entnehmen, dass er zumindest in Kauf genommen hat, dass eine unbestimmte Anzahl Personen von seinem verkauften oder vermittelten Kokain oder Heroin konsumieren würden. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet und er ist wegen qualifizierter Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen. 5. 5.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gestützt auf den in Anklageziffer 2 umschriebenen Sachverhalt der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Förderung von Sport und Bewegung (SpoFöG) schuldig gesprochen. Sie ging zugunsten des Beschuldigten davon aus, dass ein Teil der am Wohnort des Beschuldigten sichergestellten Mittel (Sustanon und Trenbolone) zum Eigenkonsum, im Übrigen jedoch für den Verkauf bestimmt gewesen seien. Beide Stoffe würden vom SpoFöG erfasst und der Beschuldigte habe um die Illegalität der Substanzen respektive des Handels mit denselben gewusst, womit der Tatbestand sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt sei (vorinstanzliches Urteil, E. 3.8 ff.). Der Beschuldigte bringt dagegen mit Berufung vor, dass eine Strafbarkeit bereits aus dem Grund ausgeschlossen sei, da die ratio legis von Art. 22 SpoFöG nicht betroffen sei. Sodann wird Eigenkonsum geltend gemacht (Berufungsbegründung, S. 6). - 16 - 5.2. Gemäss Art. 22 Abs. 1 SpoFöG macht sich strafbar, wer zu Doping- zwecken Mittel nach Art. 19 Abs. 3 SpoFöG u.a. erwirbt, vertreibt, in Verkehr bringt, abgibt oder besitzt, wobei unter Doping der Missbrauch von Mittel oder Methoden zur Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit im Sport zu verstehen ist (Art. 19 Abs. 1 SpoFöG). Als schlichtes Tätigkeitsdelikt ist der Tatbestand von Art. 22 Abs. 1 SpoFöG mit der Begehung einer der aufgeführten Handlungsvarianten vollendet. Ein darüberhinausgehender Erfolg ist nicht erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 6B_734/2020 vom 7. September 2020 E. 4.2.3). Straflos bleibt hingegen der Konsum und die damit verbundenen Beschaffungs- tätigkeiten sowie der Besitz von Dopingsubstanzen durch den Sportler selbst (Art. 22 Abs. 4 SpoFöG). Die von Art. 19 Abs. 3 SpoFöG erfassten Mittel und Methoden sind in Art. 74 Abs. 1 und 2 SpoFöV bzw. im dazugehörigen Anhang im Einzelnen aufgeführt. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz, d.h. Wissen und Willen hinsichtlich sämtlicher objektiver Tat- bestandsmerkmale erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 6B_734/2020 vom 7. September 2020 E. 4.3.5). 5.3. Unbestritten ist, dass die in der vom Beschuldigten bewohnten Wohnung aufgefundenen Dopingmittel – 159 Ampullen Sustanon 250 mg, 19 Ampullen Trenbalance 200 sowie je eine Ampulle Tren-200 und Trena/100 (UA act. 140 und 158) – dem Beschuldigten gehören (vgl. GA act. 152). Ebenso unbestritten ist, dass sowohl Trenbolon sowie auch Sustanon in den Anwendungsbereich des SpoFöG fallen. Trenbolon wird in Ziff. 2 des Anhangs zur Sportförderungsverordnung explizit erwähnt und Sustanon ist ebenfalls ein anabol androgenes Steroid und ist als «andere Substanz mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher biologischer Wirkung» ebenfalls vom SpoFöG erfasst. Der Beschuldigte gab sodann auch zu Protokoll, im Internet Bodybuildern Anabolika verkauft und dabei auch gewusst zu haben, dass er das nicht durfte (UA act. 102 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung erklärte er sodann auf Ergänzungsfragen des Verteidigers, dass er selbst wieder mit dem Krafttraining habe anfangen und dabei für sechs Monate eine Kur habe machen und dabei pro Woche zwei bis drei Ampullen habe nehmen wollen (GA act. 117 Rückseite). Dasselbe brachte er anlässlich der Berufungs- verhandlung vor (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 14 f.). Diese Vorbringen vermögen erneut nicht zu überzeugen. Während immerhin bei Drogen noch nachvollziehbar wäre, wenn der Eigenkonsum aufgrund von Stigmatisierung in Abrede gestellt wird, sind keine Gründe ersichtlich, weshalb der Beschuldigte zu Beginn der Untersuchung auf einen Handel mit Anabolika bestanden und einen Eigenkonsum verneint hat, zumal im Bereich des Dopingkonsums ein Eigenkonsum straffrei bliebe. Sodann ist - 17 - nicht plausibel, dass ein am Existenzminimum lebender mit erheblichen gesundheitlichen Beschwerden zu kämpfender Mann (u.a. Leberprobleme) verschiedene Ampullen mit Anabolika kaufen sollte, um in Zukunft dann irgendwann eine «Kur» zu machen. Die Äusserungen, dass zumindest ein Teil der gefundenen Dopingmittel zum Eigenkonsum gedacht gewesen wäre, sind unter diesen Umständen als Schutzbehauptungen zu werten. Sodann verfängt das Vorbringen des Beschuldigten, dass nicht nachge- wiesen sei, dass die von ihm weitergegebenen Substanzen zur Verwendung in sportlichen Wettkämpfen gedacht gewesen seien, nicht. Auszugehen ist von der allgemein unbestrittenen Tatsache, dass der Gesetzgeber mit der Revision der Strafbestimmungen des SpoFöG deren vormalige Beschränkung auf den reglementierten Wettkampfsport bewusst aufgegeben und damit das Dopingverbot auf den nichtwettkampf- orientierten Breiten- und Freizeitsport ausgedehnt hat (BGE 145 IV 329 E. 2.4.2; CONTAT/STEINER, Erfolgreiche Dopingbekämpfung mittels Sportförderungsgesetz? – Versuch einer Bilanz nach acht Jahren, Causa Sport [CaS] 2020 S. 358-372, S. 365; Bericht des Bundesrats in Erfüllung des Postulats 19.4366 vom 27. September 2019 S. 30). Seit Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen hat sich das Bundesgericht bereits mehrfach mit dem Anwendungsbereich von Art. 22 SpoFöG und damit auch dem dieser Bestimmung zugrundeliegenden Sportbegriff auseinandergesetzt (Urteil des Bundesgerichts 6B_734/2020 vom 7. September 2020; BGE 145 IV 329). Das Bundesgericht erwog zusammengefasst, dass die revidierten Dopingstrafnormen des SpoFöG nebst weiteren Zielsetzungen gerade auch den Schutz der «Gesundheit der Bevölkerung» an sich und damit auch des Breitensports im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs bezwecken. Adressat von Art. 22 SpoFöG sei somit die gesamte sporttreibende Bevölkerung, wobei der Begriff des Sports aufgrund des allgemeinen Sprachgebrauchs hinlänglich bestimmt sei (vgl. BGE 145 IV 329 E. 2.3.2 und 2.4.1). Ferner ziele das SpoFöG darauf ab, die Verfügbarkeit von Dopingmitteln und -methoden (überhaupt, bedingungslos) [Hervorhebung hinzugefügt]) einzuschränken (Art. 20 SpoFöG; Urteil des Bundesgerichts 6B_734/2020 vom 7. September 2020 E. 4.2.2; so auch bereits das Bundesverwaltungsgericht im Urteil C6302/2013 vom 14. September 2015 E. 3.4.3). Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der Beschuldigte gemäss seinem Geständnis zu Beginn der Untersuchung bereits eine unbekannte Menge an Anabolika im Internet an unbekannte Dritte verkauft hat. Die beim Beschuldigten gefundenen Dopingsubstanzen waren ebenso zum Verkauf bestimmt, die gegenteiligen Aussagen des Beschuldigten sind unglaubhaft und abwegig. Da kein direkter Bezug zum Wettkampfsport Voraussetzung für die Anwendung des Sportförderungsgesetzes nötig ist und das Dopingverbot auch auf den Breiten- und Freizeitsport Anwendung findet, ist der objektive Tatbestand erfüllt. In subjektiver Hinsicht war dem - 18 - Beschuldigten bewusst, dass ein Handel mit Dopingmittel nicht erlaubt ist (vgl. UA act. 103), er hat mithin mit Vorsatz gehandelt. Somit hat sich der Beschuldigte der Widerhandlung gegen das Sport- förderungsgesetz gemäss Art. 22 Abs. 1 schuldig gemacht und die Berufung erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. 6. 6.1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten sodann betreffend Anklage- ziffer 5 wegen einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei lediglich wegen einer Tätlichkeit zu verurteilen. 6.2. Dem Beschuldigten wird in Anklageziffer 5 vorgeworfen, sich der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gemacht zu haben, indem er am 7. Oktober 2020 um ca. 19.00 Uhr im Lift in der Q- Strasse XY in R._____ im Anschluss an eine verbale Auseinandersetzung mit B._____ (die diesbezügliche vorinstanzliche Verurteilung wegen Beschimpfung und versuchter Nötigung [Anklageziffern 6 und 7] sind im Berufungsverfahren nicht angefochten worden) sich vor diesen hingestellt und ihm eine «Kopfnuss» (gemeint ist richtigerweise ein «Kopfstoss», auch als «Schwedenkuss» bekannt; eine «Kopfnuss» ist hingegen ein leichter Schlag mit den Fingerknöcheln) gegen den Kopf) auf die linke Stirnseite ausgeteilt habe, als dieser den Lift habe verlassen wollen. Dadurch habe B._____, welcher wegen einer Verletzung an Krücken gegangen sei, das Gleichgewicht verloren und eine Krücke sei ihm aus der Hand gefallen. Um nicht hinzufallen, habe B._____ das frisch operierte linke Bein so stark belastet, dass die zugenähte Wunde aufgeklafft sei. Zudem habe der Beschuldigte während der Liftfahrt B._____ mit den Fäusten gegen den Rücken geschlagen und habe mit seinem Bein gegen dessen linke Hüfte getreten. 6.3. Wer einen Menschen in anderer Weise als im Sinne der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB vorsätzlich an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, bestraft (Art. 123 Ziff. 1 StGB). Mit Busse wird, auf Antrag, bestraft, wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben (Art. 126 Abs. 1 StGB). Eine (einfache) Körperverletzung liegt etwa vor, wenn dem Opfer innere oder äussere Verletzungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern. Von einer Tätlichkeit ist hingegen auszugehen, wenn Schürfungen, Kratzwunden, Quetschungen oder bloss blaue Flecken offensichtlich so harmlos sind, dass sie in kürzester Zeit vorübergehen und ausheilen - 19 - (ROTH/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar, StGB, 4. Aufl. 2019, N. 4 zu Art. 123 StGB). Wenn vom Eingriff keine äusseren Spuren bleiben, kann schon das Zufügen erheblicher Schmerzen als Schädigung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB genügen (BGE 107 IV 40 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_1232/2021 vom 27. Januar 2022 E. 1.2.2). 6.4. Der Beschuldigte macht vor Obergericht zum ersten Mal die Unverwertbarkeit der Videoaufnahmen aus dem Lift geltend (Berufungs- begründung, S. 6). Es liegen diesbezüglich jedoch keine Hinweise vor, dass diese Aufnahmen aus dem Lift des Wohnblockes Q-Strasse XY in R._____ unrechtmässig erfolgt wären. Art. 4 Abs. 4 DSG [in der bis 31. August 2023 geltenden Fassung] bzw. Art. 6 Abs. 3 DSG [in der seit 1. September 2023 geltenden Fassung] bestimmt, dass die Beschaffung von Personendaten und insbesondere der Zweck ihrer Bearbeitung für die betroffene Person erkennbar sein muss. Die Missachtung dieses Transparenzgrundsatzes stellt eine Persönlichkeitsverletzung dar (Art. 12 Abs. 2 lit. a DSG [in der bis 31. August 2023 geltenden Fassung] bzw. Art. 30 Abs. 2 lit. a DSG [in der seit 1. September 2023 geltenden Fassung]; vgl. BGE 146 IV 226 E. 3.1). Es ist jedoch fraglich, ob Private grundsätzlich gehalten sind, mittels eines entsprechenden «Piktogramms» auf die in einem Lift in einem privaten Wohnblock installierte Überwachsungskamera hinzuweisen, denn jedenfalls dann, wenn diese auch der Sicherheit der Bewohner oder Besucher der betroffenen Liegenschaft dient, erscheint es rechtsmiss- bräuchlich, wenn sich ein Täter darauf beruft, er hätte mittels eines Piktogramms darauf aufmerksam gemacht werden müssen, dass er bei Tatbegehung von einer Überwachungskamera aufgenommen werden könnte. Im Übrigen wäre aber auch dann, wenn davon auszugehen wäre, dass der Beschuldigte vorliegend mittels eines Piktogramms auf die Überwachungskamera hätte hingewiesen werden müssen und im Tatzeitpunkt kein solches Piktogramm vorhanden gewesen ist, eine mit der Videoaufnahme des Beschuldigten einhergehende Persönlichkeits- verletzung gemäss Art. 13 DSG [in der bis 31. August 2023 geltenden Fassung] bzw. Art. 31 Abs. 1 DSG [in der seit 1. September 2023 geltenden Fassung] aufgrund eines überwiegenden privaten Interesses von B._____ an der Auswertung der Videoaufnahme gerechtfertigt, hat die Installation der Video-Überwachungsanlage im Lift doch zumindest auch dem Schutz von Personen und/oder Sachen sowie der Abschreckung potentieller Täter gedient (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1133/2021 vom 1. Februar 2023 E. 2.4.2). Nicht einschlägig ist vorliegend hingegen die vom Bundesgericht ergangene Rechtsprechung hinsichtlich Videoaufnahmen auf öffentlichem Grund, insbesondere durch in Autos installierte Dashcams. Gemäss Bundesgericht spricht der invasive Charakter der Dashcam-Aufnahme für eine zurückhaltende Annahme von Rechtfertigungsgründen. Von einer - 20 - invasiven Datenerhebung kann bei einer auf privatem Grundstück installierten Videokamera in einem Lift aber gerade nicht die Rede sein, zumal keine wahllosen Aufnahmen erstellt werden. Vielmehr wird immer derselbe private Bereich statisch überwacht. Das Interesse des Betreibers der Videokamera sowie der Bewohner und Besucher an Schutz und Sicherheit überwiegt dabei das Interesse des Beschuldigten deutlich. Letztlich ist die Videoaufnahme aus dem Lift jedoch ohnehin nicht von entscheidender Bedeutung, da sich der Sachverhalt auch anhand der detaillierten und widerspruchsfreien Aussagen des Geschädigten B._____ rechtsgenüglich erstellen lässt. So ist für das Obergericht auch ohne die Videoaufnahme erstellt, dass die körperliche Attacke des Beschuldigten auf B._____ die Grenze zur einfachen Körperverletzung klar überschritten hat und es sich nicht bloss um Tätlichkeiten handelt. B._____ schilderte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 17. November 2020 sehr detailreich, dass sich der Beschuldigte, als der Lift im 13. Stock angehalten habe, vor die Tür gestellt habe und ihn nicht habe aussteigen lassen. Danach habe der Beschuldigte ihm einen Kopfstoss auf die linke Schläfe verpasst, wobei er, B._____, das Gleichgewicht verloren und deshalb sein frisch operiertes Bein belastet habe. Inzwischen sei der Lift in die 14. Etage gefahren, wo er den Lift unter den Faustschlägen des Beschuldigten habe verlassen können (UA act. 356). Er habe Schläge gegen den Kopf auf der linken Seite, den Nacken, den Rücken und auf die linke Hüfte erhalten (UA act. 358). Ebenso erklärte B._____ vor Vorinstanz, dass der erste Schlag mit dem Kopf ausgeführt worden und er dabei in die Ecke des Lifts gefallen sei. Ebenso schilderte er erneut Schläge gegen die Schulter, den unteren Rücken und das linke Bein (GA act. 103 Rückseite). Betreffend die Krücke erklärte B._____, dass ihm eine Krücke aus der Hand gefallen sei, wobei er nicht mehr wisse, ob diese ihm heruntergefallen oder weggenommen worden sei (GA act. 104), womit er auch offen seine Erinnerungslücken kommunizierte. In Bezug auf die glaubhaften Aussagen von B._____ ist sodann zu berücksichtigen, dass er ebenso ausgesagt hat, dass der Beschuldigte ihn als «Hurensohn» beschimpft und ihm gedroht habe, ihn umzubringen, wenn er die Polizei rufe (UA act. 356 f.). Letzteres wurde auch von einer Nachbarin, E._____, bestätigt (UA act. 337). Im Übrigen sind die entsprechenden Schuldsprüche wegen versuchter Nötigung und Beschimpfung nicht angefochten, womit dieser Teil des Sachverhalts vom Beschuldigten als anerkannt zu gelten hat. Es ist vor diesem Hintergrund auch kein Motiv ersichtlich, weshalb B._____ lediglich in Bezug auf die tätlichen Handlungen den Beschuldigten übermässig belasten sollte. Zuletzt stützt auch die ärztliche Untersuchung die Schilderung von B._____. Er wurde gleichentags auf der Notfallstation des Kantonsspitals Baden vorstellig, wo Druckdolenzen am Rücken («leichte Ddo über BWK4- 5) und über dem Knie («Ddo über Patella») sowie ein kleines Hämatom am Oberschenkel festgestellt wurden. B._____ wurde für einen Tag eine 100- prozentige Arbeitsunfähigkeit attestiert (UA act. 372 f.). Bei einer 10 Tage - 21 - späteren Untersuchung in der F-Klinik._____ wurde ihm sodann ein leichtes Schädel-Hirntrauma nach einer Auseinandersetzung am 7. Oktober 2020 attestiert (UA act. 364). Weiter machte B._____ auch psychische Folgeschäden geltend. Er schlafe schlecht und schrecke bei Geräuschen auf (UA act. 105). Insgesamt geht das Verletzungsbild über eine Tätlichkeit hinaus und erfüllt den Tatbestand der einfachen Körperverletzung, zumal es zu bedenken gilt, dass der frisch am Bein operierte und ohnehin schon unter Schmerzen leidende B._____ (vgl. GA act. 103) aufgrund der Attacke des Beschuldigten ebendieses Bein voll belastet hat, was starke Schmerzen ausgelöst haben dürfte. Ob die erlittene Wundheilungsstörung respektive die Verschiebung des Titanstückes (vgl. GA act. 104 Rückseite f.) ausschliesslich auf die Belastung während der Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten zurückgeht, lässt sich anhand der bestehenden Arztberichte nicht zweifelsfrei erstellen. Gemäss Arztbericht vom 29. Oktober 2020 (UA act. 374 f.) berichtete B._____ über vermehrte Aktivität mit intensiverem Fahrradfahren, was ebenfalls ursächlich für die leicht aufgegangene Wunde gewesen sein könnte. Zudem ist diesem Arztbericht kein Verschieben der Titanplatte zu entnehmen, im Gegenteil wird festgehalten, dass die Lage der Platten- und Schraubenosteosynthese unverändert sei. Nachdem B._____ am 17. November 2020 Strafantrag gestellt hat (UA act. 340), ist der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung schuldig zu sprechen und die Berufung ist in diesem Punkt ebenfalls abzuweisen. 7. 7.1. Der Beschuldigte hat sich der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Widerhandlung gegen das Sportförderungs- gesetz, der fahrlässigen Widerhandlung gegen das Waffengesetz, der einfachen Körperverletzung, der versuchten Nötigung, der Beschimpfung sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht und ist dafür angemessen zu bestrafen. 7.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 32 Monaten, einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 50.00 sowie einer Busse von Fr. 400.00 verurteilt. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Anschlussberufung die Erhöhung der unbedingten Freiheitsstrafe auf 3 ½ Jahre. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei – unter Berücksichtigung der von ihm beantragten Freisprüche – zu einer bedingten Geldstrafe von maximal 60 Tagessätzen à Fr. 30.00 sowie einer Busse zu verurteilen (Notizen 1. Parteivortrag, S. 9). - 22 - 7.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 7.4. Bei der Wahl der Sanktionsart sind, nebst dem Verschulden, unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz kommt nur eine Freiheitsstrafe in Frage. Die Beschimpfung ist nur mit einer Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bedroht. Für die übrigen Vergehen steht jeweils alternativ eine Geld- oder Freiheitsstrafe als Sanktion zur Verfügung. Schliesslich ist für die fahrlässige Widerhandlung gegen das Waffengesetz und die mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG eine Busse festzusetzen. Der Beschuldigte verfügt über eine Vorstrafe, welche mit Ausnahme der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes nicht einschlägig ist (vgl. aktueller Strafregisterauszug). Für mehrere Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz und das Betäubungsmittelgesetz wurde er zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 30.00 sowie einer Busse von Fr. 1'400.00 verurteilt. Der Beschuldigte hat demnach, ausser die zu bezahlende Busse, bis zur Untersuchungshaft in diesem Verfahren noch keine spürbare Bestrafung erfahren. Entsprechend ist der Beschuldigte der Geldstrafe grundsätzlich zugänglich und diese erweist sich auch als zweckmässig. Mit Blick auf das jeweilige Verschulden ist – wie zu zeigen sein wird – für die einfache Körperverletzung eine Freiheitsstrafe und für die übrigen mit Geld- oder Freiheitsstrafe bedrohten Delikte eine Geldstrafe auszusprechen. 7.5. 7.5.1. Die Einsatzstrafe für die mit einer Freiheitsstrafe zu ahndenden Delikte ist für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bis zu 20 Jahren) als die qua Strafrahmen schwerste Straftat festzusetzen. Dazu ergibt sich Folgendes: - 23 - Der Beschuldigte hat zwischen August und Oktober 2020 mindestens 28 Gramm Kokain an verschiedene Abnehmer verkauft. Weitere knapp 31 Gramm Kokaingemisch hatte er bei sich gelagert, in der Absicht, dieses zum grössten Teil ebenfalls zu verkaufen, wobei bei einem durchschnittlichen Reinheitsgrad von 75 % nach Abzug des Eigenbedarfs von einer reinen Menge Kokain von 40 Gramm auszugehen ist, wobei die analysierten Proben gar einen Reinheitsgrad von 90 bzw. 91 % aufwiesen und damit ausserordentlich rein waren. Sodann besass er rund 49 Gramm Heroin bzw. bei einem Reinheitsgrad von 59 % rund 29 Gramm reines Heroin, welches er ebenfalls in der Absicht, dieses später zu veräussern, erworben hatte (siehe dazu oben E. 4.5). Ausgangspunkt für die Strafzumessung innerhalb des ordentlichen Strafrahmens bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG soll insbesondere die öffentliche Gesundheit schützen. Geschützt werden sollen aber auch die einzelnen Personen von den negativen gesundheitlichen und sozialen Folgen suchtbedingter Störungen (SCHLEGEL/JUCKER, OF-Kommentar, BetmG, 4. Aufl. 2022, N. 1 zu Art. 19 BetmG mit Hinweisen). Es handelt sich dabei um hochstehende Rechtsgüter. Massgebend für die Bestimmung der objektiven Tatschwere und dem damit einhergehenden Verschulden sind zunächst Art und Menge der Drogen. Bei Kokain und Heroin handelt es sich um harte Drogen mit erheblichem Gefährdungspotential. Den Grenzwert für einen mengenmässig schweren Fall von 18 Gramm Kokain und 12 Gramm Heroin reinem Wirkstoff (BGE 145 IV 312 Regeste) hat der Beschuldigte jeweils um mindestens das Doppelte überschritten, selbst wenn man beim Kokain noch davon ausgeht, dass ein Teil des Kokaingemischs für den Eigenkonsum bestimmt war. Entsprechend hoch ist die davon ausgehende Gefährdung der Gesundheit der Drogenkonsumenten bzw. die potenzielle Gefahr einer dauerhaften Gesundheitsschädigung bei regelmässigem Konsum. Auch wenn im Drogenhandel mitunter deutlich grössere Betäubungsmittelmengen gehandelt werden, ist die vom Beschuldigten vermittelte Menge nicht zu bagatellisieren. Mit Blick auf die von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 BetmG erfassten Handlungsweisen handelt es sich beim Besitz nicht um eine der schwersten Formen von Widerhandlungen gegen das Betäubungs- mittelgesetz. Allerdings gilt es zu beachten, dass der noch nicht verkaufte Teil grösstenteils zur Veräusserung gedacht gewesen ist. Lediglich die Inhaftierung des Beschuldigten hat weitere Verkaufshandlungen unterbunden. Im Übrigen ist ein besonders raffiniertes Vorgehen oder eine besondere kriminelle Energie, die wesentlich über die Erfüllung des qualifizierten Tatbestands hinausgeht, nicht auszumachen. Entsprechend - 24 - ist die Art und Weise des Tatvorgehens bzw. die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten neutral zu werten. Verschuldenserhöhend ist das grosse Mass an Entscheidungsfreiheit, über das der Beschuldigte verfügt hat, zu berücksichtigen. Zwar hat der Beschuldigte selbst auch Kokain konsumiert, eine Abhängigkeit kann jedoch nicht als erstellt erachtet werden. Mithin ist auch nicht von einer Beschaffungskriminalität auszugehen, sondern der Beschuldigte hat den Handel zwecks Aufbesserung seiner finanziellen Lage betrieben. Eine verminderte Schuldfähigkeit in Bezug auf die Drogendelinquenz lag gemäss dem Gutachten von Dr. med. G._____ vom 5. Juli 2023 nicht vor (Gutachten, S. 52). Das sichergestellte Bargeld weist auf einen regen und gewinnbringenden Drogenhandel hin. Insbesondere verfügte der Beschuldigte neben seiner IV-Rente von monatlich Fr. 1'800.00 über «angespartes» Bargeld von knapp Fr. 10'000.00, mithin befand er sich nicht (mehr) in einer akuten Notlage. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, die Normen des Betäubungsmittelgesetzes zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit sein Verschulden (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114; BGE 127 IV 101 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist unter Berücksichtigung der von der qualifizierten Widerhand- lung gegen das Betäubungsmittelgesetz erfassten Betäubungsmittel, Dro- genmengen, Handlungsweisen und Beweggründe von einem vergleichs- weise nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden und in Relation zum weiten Strafrahmen von 1 bis 20 Jahren Freiheitsstrafe von einer dafür angemessenen Strafe von 2 ¾ Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. 7.5.2. Diese Einsatzstrafe ist für die einfache Körperverletzung in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Diesbezüglich ergibt sich Folgendes: Der Tatbestand der einfachen Körperverletzung schützt die körperliche Integrität sowie die psychische Gesundheit (BGE 134 IV 189 E. 1.4). Der Beschuldigte hat B._____ im Lift angegangen und hat ihm einen Kopfstoss sowie Faustschläge versetzt. B._____ ist aufgrund des Kopfstosses nach hinten gegen die Liftecke gefallen und hat seine Krücke verloren. Als Folge erlitt B._____ Schmerzen in der linken Schläfe, Druckdolenzen am Rücken und über dem Knie sowie ein Hämatom am Oberschenkel. Er wurde dafür für einen Tag arbeitsunfähig geschrieben. Im Rahmen der unter den Tatbestand der einfachen Körperverletzung fallenden Verletzungen ist damit noch nicht von sehr erheblichen Verletzungen und entsprechend von einem noch leichten Taterfolg auszugehen. - 25 - Verschuldenserhöhend wirken sich die Beweggründe und die Art und Weise des Vorgehens bzw. die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten, das von einer erheblichen kriminellen Energie zeugt, aus. Der körperlich überlegene Beschuldigte ist im Rahmen eines Wortwechsels völlig grundlos und mit beachtlicher Impulsivität auf den an Krücken gehenden B._____ losgegangen. Dieser hatte denn auch keine Möglichkeit, den Angriff durch den Beschuldigten abzuwehren. Die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten war zum Tatzeitpunkt nicht eingeschränkt. Hingegen ist gestützt auf das Gutachten davon auszu- gehen, dass seine Steuerungsfähigkeit aufgrund der schweren Persönlich- keitsstörung mit antisozialen Persönlichkeitsanteilen und der erhöhten Impulsivität in affektiv aufgeladenen Situationen maximal mittelgradig ein- geschränkt war (Gutachten S. 49 und 53; zum Gutachten im Allgemeinen vgl. unten E. 10.3 f.), weshalb sich das Tatverschulden von einem mittelschweren bis schweren Verschulden auf ein gerade noch leichtes bis mittelschweres Verschulden reduziert (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.6). Innerhalb des breiten Spektrums der vom Tatbestand der einfachen Körperverletzung erfassten Sachverhalte und Verletzungsfolgen ist gestützt auf das Vorstehende und unter Berücksichtigung der maximal mittelgradig eingeschränkten Steuerungsfähigkeit von einem gerade noch leichten bis mittelschweren Verschulden und unter Berücksichtigung des Strafrahmens von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe – bei isolierter Betrachtung – von einer angemessenen Freiheitsstrafe von einem Jahr auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass die einfache Körperverletzung in keinem zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Zusammenhang zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz steht und entsprechend hoch der Gesamtschuldbeitrag zu gewichten ist. Entsprechend ist die Einsatzstrafe angemessen um 9 Monate auf 3½ Jahre zu erhöhen. 7.5.3. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist vorbestraft (siehe dazu oben). Aus dieser Vorstrafe hat er offensichtlich nicht die nötigen Lehren gezogen und noch während laufender Probezeit erneut und zudem in erheblich gröberem Mass delinquiert, was sich straferhöhend auswirkt (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2), wobei zu beachten ist, dass aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium der Vorstrafen nicht indirekt ein tatbezogenes Kriterium gemacht werden darf. Mithin darf die Vorstrafe nicht wie ein eigenständiges Delikt gewürdigt werden (Urteil des Bundesgericht 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Der Beschuldigte hat sich zu Beginn der Untersuchung grundsätzlich geständig gezeigt und sogar mehr zugegeben als ihm aufgrund der Beweislage hätte nachgewiesen werden können. Das Geständnis hat die - 26 - Strafverfolgung in Bezug auf die zwischen August und Oktober 2020 veräusserten 28 Gramm Kokain erst möglich gemacht, was sich strafmindernd auswirkt. Relativierend wirkt sich jedoch aus, dass der Beschuldigte in der Folge dieses Geständnis quasi widerrufen hat und fortan nur noch einen Eigenkonsum geltend gemacht hat. Unter diesen Umständen ist eine erhebliche Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an vollumfänglich geständigen, nachhaltig einsichtigen und aufrichtig reuigen Täter möglich ist, ausgeschlossen. Aus den persönlichen und familiären Verhältnissen des Beschuldigten – ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren. Der in der Türkei geborene und 1992 mit neun Jahren in die Schweiz gekommene Beschuldigte ist kinderlos und ledig (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 5). Der Beschuldigte hat mit grösseren gesundheitlichen Problemen zu kämpfen und leidet einerseits an Hepatitis A und B sowie an psychosomatischen Symptomen und er muss täglich Medikamente einnehmen. Zudem ist er in psychiatrischer Behandlung (GA act. 190 Rückseite; Eingabe anlässlich der Berufungsverhandlung: Behandlungs- bestätigung der PDAG). Aufgrund seiner Erkrankung geht der Beschuldigte keiner Arbeit mehr nach und bezieht eine 100 % IV-Rente (GA act. 193; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 6). Eine erhöhte Strafempfindlichkeit lässt sich allerdings nur bei aussergewöhnlichen Umständen bejahen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Solche sind vorliegend nicht gegeben, zumal den gesundheitlichen Beeinträchtigungen auch im Strafvollzug Rechnung getragen werden kann. Nach dem Gesagten halten sich die negativen und positiven Täter- komponente in etwa die Waage und wirken sich entsprechend neutral aus. Damit bleibt es bei einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren. 7.5.4. Aufgrund der Strafhöhe von 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe kommt weder ein bedingter (Art. 42 Abs. 1 StGB) noch ein teilbedingter (Art. 43 Abs. 1 StGB) Vollzug in Frage. Die Freiheitsstrafe ist entsprechend zu vollziehen. 7.5.5. Die ausgestandene Untersuchungshaft von insgesamt 105 Tagen (21. Oktober 2020 bis 2. Februar 2021) ist auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). 7.6. 7.6.1. Für die Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz, die versuchte Nötigung sowie die Beschimpfung ist eine Geldstrafe festzusetzen. - 27 - Die Vorinstanz ging von einer Einsatzstrafe von 120 Tagesätzen für die Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz aus. Sie erhöhte die Einsatzstrafe um 60 Tagessätze wegen versuchter Nötigung. Nachdem das Höchstmass der Geldstrafe 180 Tagessätze beträgt (Art. 34 Abs. 1 StGB), konnten sich die weiteren mit Geldstrafe zu ahndende Delikte nicht mehr auf die Strafzumessung auswirken (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. 8.4.2.2). 7.6.2. Die Einsatzstrafe ist für die Widerhandlung gegen das Sportförderungs- gesetz als konkret schwerste Straftat, die mit einer Geldstrafe zu bestrafen ist, festzusetzen. Dazu ergibt sich Folgendes: Die Vorinstanz hat den Beschuldigten – trotz der Mehrzahl der Wider- handlungen und obwohl es sich nicht um ein Kollektivdelikt handelt – nicht wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz schuldig gesprochen, womit es aufgrund des Verschlechterungsverbot sein Bewenden hat, nachdem die Staatsanwaltschaft diesen Punkt nicht angefochten hat (BGE 148 IV 89 E. 4.3). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die einzelnen Widerhandlung diesfalls entsprechend dem Schuldspruch gesamthaft zu würdigen und es ist dafür eine Einsatz- strafe festzusetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1263/2020 vom 5. Oktober 2022 E. 6.3.1 betr. den Fall einer ungetreuen Geschäfts- besorgung). Beim Beschuldigten konnten 180 Ampullen mit Anabolika sichergestellt werden, welche ausnahmslos für den Verkauf bestimmt gewesen sind. Es handelt sich somit um eine nicht unerhebliche Menge an illegalen Dopingmittel, welche der Beschuldigte in Umlauf bringen wollte. Darüber hinaus hat der Beschuldigte bereits eine unbekannte Menge an Anabolika im Internet an Bodybuilder verkauft, obwohl ihm bewusst war, dass der Handel mit Dopingmittel nicht erlaubt war. Mit der unkontrollierten Abgabe dieser Substanzen hat er nicht nur die unerwünschten Begleit- erscheinungen von Doping im Breitensport gefördert, sondern auch die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen gefährdet. Der Beschuldigte betrieb den Handel ausschliesslich für seinen finanziellen Vorteil, obwohl er über eine monatliche IV-Rente von Fr. 1'800.00 verfügte und sich damit nicht in einer eigentlichen wirtschaftlichen Notlage befand. Er wählte den für ihn einfachsten Weg, um seine Finanzen aufzubessern. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, die Normen des Sportförderungsgesetzes zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit sein Verschulden (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114; BGE 127 IV 101 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Das Vorgehen des Beschuldigten ist nicht wesentlich über die Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen. Der Beschuldigte hat die Substanzen an - 28 - einem unbekannten Ort gekauft und im Internet angeboten, was weder von besonderer Raffinesse noch besonders grosser krimineller Energie zeugt. Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheits- strafe oder Geldstrafe von einem gerade noch leichten Verschulden auszu- gehen, wofür eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen angemessen erscheint. 7.6.3. Diese Einsatzstrafe wäre für die weiteren mit Geldstrafe zu ahndenden Straftaten (versuchte Nötigung und Beschimpfung) zu erhöhen, was infolge der Beschränkung der Geldstrafe auf 180 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB) jedoch unterbleiben kann. Selbst wenn die Täterkomponente aufgrund des anfänglichen Geständnisses betreffend den Dopinghandel sich insgesamt leicht zu Gunsten des Beschuldigten auswirken sollte, so ist eine Herabsetzung der vorinstanzlich ausgefällten Geldstrafe von 180 Tagessätzen unter keinem Titel möglich. 7.6.4. Die Höhe des Tagessatzes ist gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils zu bemessen, insbesondere nach dem Einkommen und Vermögen, dem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungs- pflichten sowie dem Existenzminimum. Das Bundesgericht hat die Kriterien für die Bemessung der Geldstrafe dargelegt (BGE 142 IV 315 E. 5; BGE 134 IV 60 E. 5 f.; BGE 135 IV 180 E. 1.4). Darauf kann verwiesen werden. Der Beschuldigte ist ledig und kinderlos (UA act. 15; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 5). Der Beschuldigte erhält eine volle IV-Rente von Fr. 1'225.00 sowie Ergänzungsleistungen von Fr. 1'937.00 pro Monat (Eingabe anlässlich der Berufungsverhandlung, EL-Berechnung der SVA Aargau). Aufgrund der bescheidenen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten am Existenzminimum und der hohen Anzahl Tagessätze (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 2.2.2) ist der Tagessatz auf das Minimum von Fr. 10.00 festzusetzen. Die Geldstrafe beläuft sich somit auf insgesamt Fr. 1'800.00. 7.6.5. Wie zu zeigen sein wird, ist gestützt auf Art. 63 StGB eine ambulante strafvollzugsbegleitende Massnahme anzuordnen (siehe dazu unten). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_986/2021 vom 19. Mai 2022 E. 1.3) bedeutet die Anordnung einer Massnahme zugleich eine ungünstige Prognose und schliesst demnach den bedingten oder teilbedingten Aufschub einer Strafe aus. Dies gilt auch, wenn eine ambulante Massnahme angeordnet wird. - 29 - Die Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 10.00, d.h. Fr. 1'800.00, ist somit unbedingt auszusprechen. 7.7. Die von der Vorinstanz für die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und das Waffengesetz ausgefällte Busse von Fr. 400.00 (vorinstanzliches Urteil, E. 8.4.3) wurde weder mit Berufung noch mit Anschlussberufung angefochten, womit es sein Bewenden hat. 7.8. Der vorinstanzliche Verzicht auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 26. November 2019 für 40 Tagessätze à Fr. 30.00 Geldstrafe gewährten bedingten Vollzugs und die ausgesprochene Verwarnung sowie die Verlängerung der Probezeit um 1 ½ Jahre wurden mit Berufung ebenfalls nicht angefochten. 8. 8.1. Die Vorinstanz hat eine vollzugsbegleitende ambulante therapeutische Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB angeordnet. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung den Verzicht auf die Anordnung einer ambulanten Massnahme. Das Gutachten von Dr. med. G._____ sei sowohl in methodischer wie auch inhaltlicher Hinsicht mangelhaft. 8.2. Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungs- bedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 StGB). Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59-61, 63 und 64 StGB sowie bei der Änderung der Sanktion nach Artikel 65 StGB zwingend auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB; BGE 134 IV 315 E. 4.3.1). Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 StGB). Es muss eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür - 30 - bestehen, dass sich durch eine solche Massnahme über die Dauer von fünf Jahren die Gefahr weiterer Straftaten deutlich verringern lässt (BGE 134 IV 315 E. 3.4.1). Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn er eine mit Strafe bedrohte Tat verübt hat, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht, und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 63 Abs. 1 StGB). Sind mehrere Massnahmen in gleicher Weise geeignet, ist aber nur eine notwendig, so ordnet das Gericht diejenige an, die den Täter am wenigsten beschwert (Art. 56a Abs. 1 StGB). 8.3. Die persönliche Untersuchung gehört zum Standard einer forensisch- psychiatrischen Begutachtung. Verweigert der Betroffene die Teilnahme an der Begutachtung, kommt ausnahmsweise die Erstellung eines Akten- gutachtens in Frage. Es ist in erster Linie Aufgabe des angefragten Sach- verständigen zu beurteilen, ob sich ein Aktengutachten ausnahmsweise verantworten lässt. Ob und wie sich die fehlende Unmittelbarkeit der sachverständigen Einschätzung auf den Beweiswert eines Akten- gutachtens auswirkt, ist nach dem konkreten Gegenstand der Gutachter- frage differenziert zu beurteilen. Der Gutachter soll sich (gegebenenfalls je nach Fragestellung gesondert) dazu äussern, ob eine Frage ohne Unter- suchung gar nicht, nur in allgemeiner Form oder ohne Einschränkungen beantwortbar ist (BGE 146 IV 1 E. 3.2.2.). Die Gutachterin Dr. med. G._____ hat sich in ihrem Aktengutachten klar dazu geäussert, dass keine Exploration des Beschuldigten stattfinden konnte, sie jedoch aufgrund der umfangreichen Aktenlage in der Lage sei, eine eigene diagnostische Beurteilung des Exploranden für den Tatzeitpunkt vornehmen zu können (Gutachten S. 40). Wiederholt nimmt die Gutachterin auch Bezug auf das IV-Gutachten, in welchem dem Beschuldigten u.a. eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit histrionischen und paranoiden Anteilen diagnostiziert wurde und erklärt dabei schlüssig und stringent, dass sie aufgrund der Aktenlage weder paranoide noch histrionische Persönlichkeitsstile bestätigen könne (Gutachten S. 43 und 45). Insbesondere in Bezug auf die histrionischen Persönlichkeitsstile führte sie allerdings aus, dass sich diese gemäss dem IV-Gutachten durch ein theatralisches Auftreten und ein Betonen der Symptomatik gezeigt hätten, was allenfalls auf histrionische Persönlichkeitsstile hinweisen würde. Die Gutachterin machte also transparent, dass sie diese Diagnose mangels persönlicher Exploration nicht stellen kann, das im IV-Gutachten beschriebene Verhalten jedoch auf entsprechende Diagnose zutreffen würde. Auch zeigte die Gutachterin transparent auf, dass ihr aktuelle Informationen zur Suchtproblematik zum Gutachtenszeitpunkt fehlen würden (Gutachten S. 46). - 31 - Zusammengefasst ist festzuhalten, dass das Gutachten von Dr. med. G._____ vom 5. Juli 2023 rechtmässig erstellt worden und darin transparent ausgewiesen ist, weshalb ein Aktengutachten vorliegend möglich ist und welche Diagnosen weshalb aufgrund der Aktenlage gestellt oder allenfalls nicht bestätigt werden können. 8.4. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer ambulanten therapeutischen Massnahme nach Art. 63 Abs. 1 StGB sind vorliegend erfüllt: 8.4.1. Beim Beschuldigten liegt eine schwere psychische Störung nach Art. 59 Abs. 1 StGB respektive Art. 63 Abs. 1 StGB vor. Die mit der Erstellung des forensisch-psychiatrischen Gutachtens beauftragte Dr. med. G._____ diagnostizierte für den Tatzeitpunkt eine schwere antisoziale Persönlichkeitsstörung (DSM-5 und ICD-10: F60.2) und eine leichte Kokainkonsumstörung (DSM-5 und ICD-10: F14.1). Ferner bestehe beim Beschuldigten seit dem Jahre 2013 eine rezidivierende depressive Störung sowie eine somatoforme Störung, wobei diesen Störungen keine direkte Deliktrelevanz zugeschrieben werden könne (Gutachten S. 52). Aus gutachterlicher Sicht sei die Einsichtsfähigkeit nicht eingeschränkt, jedoch würden sich aufgrund der schweren Persönlichkeitsstörung mit anti- sozialen Persönlichkeitsanteilen und insbesondere der erhöhten Impulsivität in affektiv aufgeladenen Situationen Einschränkungen in der Steuerungsfähigkeit zeigen, was sich insbesondere bei den Tathandlungen vom 7. Oktober 2020 gegenüber B._____ gezeigt hätte (Gutachten S. 49). Dr. med. G._____ stellt in ihrem Gutachten dem Beschuldigten die Diagnose einer antisozialen Persönlichkeitsstörung. Sie erklärt sodann schlüssig und nachvollziehbar, wie sie zu dieser von der vom IV-Gutachter im Jahr 2019 gestellten Diagnose (emotional-instabile Persönlich- keitsstörung vom impulsiven Typus sowie histrionische und paranoide Persönlichkeitsstile) kommt. Der IV-Gutachter habe die Persönlich- keitsauffälligkeiten des Beschuldigten anders gewichtet, jedoch sei auch er zur selben Einschätzung wie sie gelangt, dass die Verhaltensauffälligkeiten und insbesondere die deliktischen Handlungen des Beschuldigten nicht auf die Lebererkrankung im Jahre 2013 zurückzuführen seien, sondern sich die Regelverletzungen des Beschuldigten bis in die Adoleszenz zurückver- folgen liessen. Die beim Beschuldigten in den verschiedenen Delikten und im Alltag wiederholt sichtbaren, deutlichen impulsiven Persönlichkeits- anteile liessen sich unter die dissoziale Persönlichkeitsstruktur subsumieren, welche grosse Überschneidungen mit der emotional- instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus aufweise (Gutachten S. 42). Insofern liegt das Gutachten von Dr. med. G._____ in keinem Widerspruch zum IV-Gutachten von 2019. Es wird im Gutachten - 32 - festgehalten, dass sämtliche allgemeine Kriterien nach DSM-5 für die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung sowie sämtliche Kriterien gemäss DSM-5 für eine antisoziale Persönlichkeitsstörung beim Beschuldigten erfüllt seien. Erneut wird festgehalten, dass sich allenfalls in Übereinstimmung mit dem IV-Gutachter zusätzlich histrionische Persönlichkeitsstile festhalten liessen, welche sich anlässlich der IV- Begutachtung durch ein theatralisches Auftreten und ein Betonen der Symptomatik gezeigt hätten. Für die dem Beschuldigten zur Last gelegten Delikte sei jedoch die diagnostizierte antisoziale Persönlichkeitsstörung als primär handlungsrelevant zu bezeichnen (Gutachten S. 43 ff.). Die Ausführungen im Gutachten setzen sich damit eingehend mit der abweichenden Diagnose im IV-Gutachten auseinander und die diesbe- züglichen Ausführungen sind stichhaltig und überzeugend. Es sind damit keinerlei Anhaltspunkte vorhanden, die Zweifel an der Richtigkeit der von Dr. med. G._____ gestellten Diagnose oder an ihren klaren und schlüssigen Feststellungen wecken könnten. Es ist daher von der von Dr. med. G._____ gestellten Diagnose auszugehen. Entgegen dem Beschuldigten (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 3 f.) wird im Gutachten auch die deliktlose Zeit in Bezug auf die Rückfallgefahr berücksichtigt (Gutachten S. 33 und 50). Es liegen damit weder Gründe vor, die Gutachterin zu den angeblichen Widersprüchen zu befragen noch ein Obergutachten einzuholen. Die entsprechenden Anträge des Beschuldigten sind abzuweisen. 8.4.2. Der Beschuldigte hat mehrere Verbrechen und Vergehen i.S.v. Art. 10 Abs. 2 und 3 StGB begangen und damit liegen mehrere Anlasstaten gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB bzw. Art. 63 Abs. 1 lit. a StGB vor. Dr. med. G._____ hat bejaht, dass diese Taten in Zusammenhang mit der psychischen Störung stehen. Im Vordergrund stehe klar die antisoziale Persönlichkeitsstörung, wobei die leichte Kokainkonsumstörung als handlungsbegünstigend angeführt werden könne, indem der Kokain- konsum die bereits persönlichkeitsimmanente Impulsivität des Beschuldigten erhöhen könne (Gutachten S. 46 und 51). Der akten- kundigen somatoformen Störung wie auch der rezidivierenden depressiven Störung sei keine unmittelbare Deliktrelevanz zuzuschreiben (Gutachten S. 51). Dieser Ansicht schliesst sich das Obergericht an. 8.4.3. Es ist weiter zu erwarten, mit einer ambulanten Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Beschuldigten in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Gemäss Gutachten von Dr. med. G._____ bestehe ein deutliches Rückfallrisiko für Gewaltdelikte im bisherigen Spektrum, wobei festzuhalten - 33 - sei, dass in einer affektiv aufgeladenen Situation aufgrund der erhöhten Impulsivität auch mit schwereren Gewaltdelikten zu rechnen sei. Ebenso könne ein deutliches Rückfallrisiko für Betäubungsmitteldelikte im bisherigen Spektrum festgehalten werden, wie auch für Delikte aus dem bisherigen Spektrum (Eigentumsdelikte, Strassenverkehrsdelikte, illegaler Waffenbesitz; Gutachten S. 53). Neben einer idealerweisen Abstinenz von illegalen Substanzen hätte die Behandlung zum Ziel, die Emotionskontrolle des Beschuldigten zu verbessern und damit auch seine aggressiven Impulsdurchbrüche zu senken. Nach Ansicht von Dr. med. G._____ kann diese Behandlung im Rahmen einer ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 StGB sowohl strafbegleitend wie auch nach einem allfälligen Strafvollzug ambulant fortgeführt werden (Gutachten S. 51). Gemäss der Einschätzung von Dr. med. G._____ sind die Erfolgsaussichten einer therapeutischen Massnahme als unsicher zu bezeichnen. Der bisherige Behandlungsverlauf des Beschuldigten in Bezug auf seine somatoforme Störung und der depressiven Symptomatik zeige eine brüchige Behandlungscompliance, was von der Gutachterin auch auf die schwere Persönlichkeitsproblematik zurückgeführt wird. Der Beschuldigte könnte therapeutische Interventionen als kränkend und einschränkend erleben, was seine Behandlungsmotivation beeinträchtigen könnte. Auch sei, aufgrund der Kritikempfindlichkeit und Kränkungsbereitschaft des Beschuldigten, mit Schwierigkeiten zu rechnen, eine stabile therapeutische Beziehung aufzubauen. Ein Behandlungsversuch sollte aus Sicht der Gutachterin jedoch angesichts der ungünstigen Legalprognose unternommen werden. Der Fokus der Behandlung sollte primär auf der Persönlichkeitsstörung sein. Eine reine suchtspezifische Behandlung oder eine ausschliessliche therapeutische Ausrichtung auf die depressive Symptomatik greife zu kurz (Gutachten S. 51 und 55). Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass, entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 4), die Gutachterin eben gerade nicht primär eine Suchtbehandlung als zielführend anführt, sondern der Fokus der Therapie sollte klar bei der dissozialen Persönlichkeitsstörung liegen. Anlässlich der Berufungsverhandlung zeigte sich, dass sich der Beschuldigte freiwillig in eine kürzere stationäre Therapie begeben hat und seither im monatlichen Rhythmus zur Therapie geht (Eingabe anlässlich der Berufungsverhandlung: Bestätigung der freiwilligen Behandlung in der PDAG). Es zeigte sich jedoch auch, dass für den Beschuldigten die Depression resp. deren Behandlung im Vordergrund steht (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 4 und 9). Von einer eigentlichen delikt- orientierten Therapie ist nicht auszugehen und die Bereitschaft sich wegen der dissozialen Persönlichkeitsstörung therapieren zu lassen, scheint gering. Dieser zweifelhaften Bereitschaft ist gemäss Dr. med. G._____ mit - 34 - einem erfahrenen forensischen Therapeuten zu begegnen, mit welchem die Behandlung zunächst auch gegen den Willen des Beschuldigten eingeleitet werden könnte mit dem Ziel, in einem ersten Schritt eine stabile therapeutische Beziehung aufzubauen. In Anbetracht der Schwere der Persönlichkeitsstörung geht die Gutachterin von einem langen Zeitraum (ein bis zwei Jahre) dafür aus (Gutachten, S. 54). Unter diesen Umständen, sofern die Behandlung von einem erfahrenen forensischen Therapeuten geleitet wird, ist die Therapierbarkeit und die damit einhergehende Reduktion des Rückfallrisikos – zumindest in beschränktem Umfang – zu bejahen, sodass eine Behandlung zu versuchen ist. Es ist somit eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB anzuordnen. 9. 9.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für 9 Jahre des Landes verwiesen. Der Beschuldigte macht mit Berufung geltend, dass aufgrund des beantragten Freispruchs vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Landesverweisung ausscheide. Zusätzlich führt er aus, dass ein Härtefall vorliege und eine Interessen- abwägung zugunsten des Beschuldigten ausfalle, mithin keine Landesverweisung anzuordnen sei (Notizen 1. Parteivortrag, S. 15 f.). Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Anschlussberufung eine Erhöhung der Dauer der Landesverweisung auf 12 Jahre. 9.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Landesverweisung nach Art. 66a StGB unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK wiederholt dargelegt (BGE 146 IV 311; BGE 146 IV 172; BGE 146 IV 105; BGE 146 II 1; BGE 145 IV 455; BGE 145 IV 364; BGE 145 IV 161; BGE 144 IV 332; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_977/2023 vom 12. Januar 2024 E. 1.4 f.). Darauf kann verwiesen werden. 9.3. Der Beschuldigte ist türkischer Staatsangehöriger. Er hat sich der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht und damit eine Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB begangen. Er ist somit grundsätzlich für die Dauer von 5 bis 15 Jahren aus der Schweiz zu verweisen. - 35 - Von der Anordnung der Landesverweisung kann ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1) einen schweren persönlichen Härtefäll bewirken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die gesetzlichen Bestimmungen von Art. 66a StGB, wonach die Landes- verweisung bei Vorliegen einer Katalogtat die Regel und das Absehen von der Landesverweisung unter restriktiver Annahme eines Härtefalls und eines überwiegenden privaten Interesses an einem Verbleib in der Schweiz die Ausnahme sein sollte, wurde u.a. bei Straftätern mit einer langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz («long-term immigrants») durch die Recht- sprechung des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) stark relativiert. 9.4. 9.4.1. Zur Situation des Beschuldigten in der Schweiz ergibt sich Folgendes: Der heute 41-jährige Beschuldigte ist in der Türkei geboren und bis zu seinem neunten Lebensjahr auch dort aufgewachsen. Im Rahmen eines Familiennachzugs ist er 1992 in die Schweiz gekommen und verfügt seither über eine Aufenthaltsbewilligung B (MIKA-Akten, UA act. 14; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 4). Er lebt somit seit über 30 Jahren in der Schweiz und hat einen Teil seiner Kindheit und Jugendjahre hier verbracht. Damit ist er nach der Rechtsprechung des EGMR bereits als «long-term immigrant» anzusehen (Urteil des Bundesgerichts 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4.6.1 mit Verweis auf das Urteil des EGMR Nr. 52232/20 i.S. P.J. und R.J. gegen die Schweiz vom 17. September 2024, § 28), was es bei seinen persönlichen Interessen zu berücksichtigen gilt. Der Beschuldigte lebte mit seiner Mutter, nachdem sein Vater schon vor mehreren Jahren verstorben ist (GA act. 191 Rückseite), und seinem jüngeren Bruder zusammen in einer Wohnung in R._____, mittlerweile wohnt er jedoch alleine in einer Mietwohnung (GA act. 191). Der Kontakt zur Mutter und dem jüngeren Bruder sowie dessen Ehefrau und Kind ist weiterhin eng und intakt (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 6). Der Beschuldigte spricht Schweizerdeutsch und Türkisch. Der Beschuldigte ist zwar nicht in der Schweiz geboren, jedoch ist sein Lebensmittelpunkt unstrittig in der Schweiz. Einen Grossteil seiner prägenden Kinder- und Jugendjahre hat er in der Schweiz verbracht. Hier besuchte er die Primar- und Sekundarschule, wobei er bereits zu Schulzeiten negativ in Erscheinung getreten ist (vgl. Schreiben der Schulpflege der Gemeinde U._____ zuhanden der Vormundschafts- - 36 - behörde vom 26. August 1997, MIKA-Akten). Eine Ausbildung hat er in der Folge nie abgeschlossen, sondern arbeitete als Hilfsarbeiter in verschiedenen Bereichen (UA act. 17; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 5). Der kinderlose und ledige Beschuldigte lebt momentan in einer Partnerschaft (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 5). Mithin verfügt der Beschuldigte in der Schweiz über keine Kernfamilie, welche durch Art. 8 EMRK geschützt wäre. Über einen grösseren Freundes- oder Bekannten- kreis scheint der Beschuldigte nicht zu verfügen. Vor Vorinstanz wurde er u.a. von seinem jüngeren Bruder und einem Kollegen an die Verhandlung begleitet (GA act. 194). Zudem erklärte der Beschuldigte, dass er lieber Zeit alleine mit seinen Katzen verbringe (GA act. 194). Er ist weder Mitglied in einer Organisation noch in einem Verein (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 8). Insgesamt kann nicht von einer sehr ausgeprägten gesellschaftlichen Integration ausgegangen werden kann. Seine wirtschaftliche und berufliche Integration erweist sich als prekär. Der Beschuldigte hat keine Berufslehre abgeschlossen und sich mit Hilfs- arbeiten über Wasser gehalten. Seit dem 27. April 2015 (mit Rückwirkung per 1. September 2014) bezieht er eine 100 % IV-Rente. Weiter bezog er in den Jahren 2013/2014 Sozialhilfe in Höhe von Fr. 36'937.85 (UA act. 569). Sodann weist sein Betreibungsregisterauszug (UA act. 7) 32 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 48'163.45 auf. Sodann liegen zahlreiche polizeiliche Vorgänge und Verurteilungen vor (vgl. MIKA-Akten), was gegen eine positive Integration spricht, zumal im Rahmen der Landesverweisung auch gelöschte Straftaten in der Gesamt- betrachtung zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.6). Mit dem im aktuellen Strafregisterauszug eingetragenen Strafbefehl wurde er zwischen 2001 und 2019 insgesamt 16 Mal u.a. wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz und Betäubungsmittelgesetz und Delikten gegen das Eigentum verurteilt (vgl. MIKA-Akten). Sodann liegen von 2011 bis 2013 mehrere Polizeirapporte wegen Vorfällen von häuslicher Gewalt zwischen dem Beschuldigten und seiner damaligen Freundin H._____ vor. Die zahlreichen Verurteilungen ziehen sich wie ein roter Faden durch die Erwachsenenjahre des Beschuldigten, was von einer ausserordentlich grossen Unbekümmertheit und Gleichgültigkeit gegenüber den hiesigen Regeln und Gesetzen zeugt, auch wenn es – bis auf die vorliegend zu beurteilenden Straftaten – meist nicht um schwere Straftaten handelte. Die zahlreichen bisherigen Verurteilungen konnten ihn nicht davon abhalten, nunmehr auch deutlich schwerere Straftaten zu begehen. Sein Handeln lässt sich mitunter mit seiner antisozialen Persönlichkeitsstörung erklären, welche, unbehandelt, eine hohe Rückfallgefahr birgt und entsprechend seine Legalprognose erheblich trübt. - 37 - 9.4.2. Zur Situation des Beschuldigten in seinem Heimatland Türkei ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte verbrachte neun Jahre seines Lebens in der Türkei und besuchte dort sogar die Schule (UA act. 17). Selbst wenn sein Aufenthalt in der Türkei einige Zeit zurückliegt, so sind ihm die türkische Kultur und Gepflogenheiten nicht fremd, zumal er immer wieder in die Türkei gereist ist, zuletzt vor 6 oder 7 Jahren (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 6). Er spricht die Sprache; die Kommunikation und ein Zurechtfinden in der Türkei ist für den Beschuldigten ohne weiteres möglich, womit grundsätzlich in der Türkei die gleichen Resozialisierungschancen wie in der Schweiz bestehen. Sein älterer Bruder I._____ lebt gemäss seinen Angaben in Ankara in der Türkei und ihr Verhältnis sei sehr gut (UA act. 14). Auch wenn der Kontakt aufgrund der verschiedenen Lebensumstände nicht sehr intensiv sei, so erklärte der Beschuldigte selbst, dass bei ihnen «Familie alles» sei (GA act. 192), entsprechend kann und darf der Beschuldigte auch Unterstützung von seinem Bruder in der Türkei erwarten. Der Beschuldigte erhält eine volle IV-Rente, welche auf Grundlage des Sozialversicherungsabkommens zwischen der Schweiz und der Türkei (SR 0.831.109.763.1) auch nach seiner Ausweisung weiterhin bestand haben dürfte. Ausser zu seiner Mutter und seinem jüngeren Bruder scheint der Beschuldigte in der Schweiz nur über wenige enge soziale Kontakte zu verfügen. Mit den modernen Kommunikationsmitteln ist eine Kommunikation und die Beziehungspflege auch über die Landesgrenzen hinweg ohne weiters möglich. Der Mutter und dem jüngeren Bruder ist zudem auch eine Reise in die Türkei, ihr Heimatland, zuzumuten, um den Kontakt aufrecht zu erhalten. 9.4.3. Betreffend die gesundheitliche Situation des Beschuldigten ist zu beachten, dass bei ihm im Mai 2013 eine chronische Hepatitis B diagnostiziert worden ist, welche jedoch mittels medikamentöser Behandlung soweit unter Kontrolle gebracht worden sei, dass sich die Leberwerte normalisiert hätten und das Virus im Blut nicht mehr nachweisbar sei (vgl. Gutachten S. 23). Weiter leidet der Beschuldigte an einer psychischen Störung sowie unter Depressionen. Die medizinische Versorgung in der Türkei, zumindest in einer Grossstadt wie Ankara, lässt sich mit derjenigen in der Schweiz vergleichen. In Bezug auf die Hepatitis scheint die Behandlung in erster Linie aus der regelmässigen Einnahme von Medikamenten zu bestehen (GA act. 4). Betreffend die dissoziale Persönlichkeitsstörung hängt eine erfolgreiche Therapie ohnehin vom Kooperationswillen des Beschuldigten ab, welche - 38 - sowohl in der Schweiz wie auch in der Türkei gegeben sein kann oder auch nicht. Es hat sich im Rahmen der angeordneten vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme erst noch zu weisen, inwiefern die Behandlung beim Beschuldigten anschlägt. In einer Gesamtbetrachtung stellen die gesundheitlichen Probleme des Beschuldigten kein unüberwindbares Hindernis für eine Landesverweisung dar. 9.4.4. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte den über- wiegenden Teil seines Lebens in der Schweiz verbracht hat und er zufolge EGMR als «long-term immigrant» gilt. Er ist sprachlich und innerhalb der Familie in der Schweiz eingebunden, auch wenn die gesellschaftliche und wirtschaftliche Integration unterdurchschnittlich erscheint. Angesicht der langen Aufenthaltsdauer des Beschuldigten in der Schweiz, der Tatsache, dass er hier seinen Lebensmittelpunkt hat und zu seiner Mutter und seinem Bruder sowie dessen Familie eine enge Beziehung pflegt, ist von einem hohen privaten Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz auszugehen, auch wenn eine ähnliche Wiedereingliederung in seiner Heimat durchaus zuzumuten ist. In einer Gesamtwürdigung der Umstände ist ein Härtefall knapp zu bejahen. 9.5. Hinsichtlich des öffentlichen Interesses an einer Wegweisung des Beschuldigten aus der Schweiz ergibt sich Folgendes: Dem Beschuldigten ist der qualifizierte Handel mit Kokain und Heroin und somit mit zwei verschiedenen harten Drogen vorzuwerfen, wofür er zu einer Freiheitsstrafe von 3½ Jahren verurteilt wird (siehe dazu oben). Auch wenn noch schwerere Fälle des Drogenhandels denkbar sind, ändert dies nichts daran, dass der Beschuldigte ein vergleichsweise schweres Delikt begangen hat. Der Beschuldigte wollte mit dem Drogenhandel seine finanzielle Situation aufbessern, obwohl er eine 100 % IV-Rente erhielt und keine eigentliche finanzielle Notlage vorlag. Entsprechend schwer wiegt der Entscheid gegen das geschützte Rechtsgut und die damit von ihm geschaffene gesundheitliche Gefährdung Dritter, zumal er sich zusätzlich auch noch der einfachen Körperverletzung, der Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz, der Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie der versuchten Nötigung und der Beschimpfung schuldig gemacht hat. Beim Beschuldigten ist keine nachhaltige Einsicht und aufrichtige Reue in sein Verhalten auszumachen, da er nach seinem anfänglichen Geständnis darauf beharrt, dass der Grossteil des Kokains sowie die Anabolika für den Eigenkonsum bestimmt gewesen sei. Seine Legalprognose erweist sich als schlecht, wovon nicht zuletzt seine zahlreichen Verurteilungen zeugen (siehe dazu oben). - 39 - Angesichts der begangenen schweren Straftat, der schlechten Legalprognose des Beschuldigten und der vom Beschuldigten immer wieder an den Tag gelegten Gleichgültigkeit gegenüber der Schweizer Rechtsordnung ist insgesamt von einer hohen Gefährlichkeit des Beschuldigten für die öffentliche Sicherheit auszugehen, womit ein entsprechend hohes öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschuldigten aus der Schweiz gegeben ist. 9.6. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass beim Beschuldigten, der seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz hat, aufgrund seines langen Aufenthalts in der Schweiz («long-term immigrant») ein Härtefall knapp zu bejahen ist. Im Hinblick auf die erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und in Anbetracht der sehr getrübten Legalprognose überwiegen jedoch die hohen öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die nicht unerheblichen privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz deutlich. Gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden «Zweijahresregel» bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr, wie sie vorliegend gegeben ist, denn auch ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4.5). Solche ausserordentlichen Umstände sind auch unter Berücksichtigung des jüngst ergangenen Urteils des EGMR in Sachen P.J. und R.J. gegen die Schweiz weder dargetan noch ersichtlich. Der Beschuldigte ist deshalb des Landes zu verweisen. 9.7. Die Landesverweisung dauert 5 bis 15 Jahre. Der Beschuldigte wird vorliegend wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz sowie wegen einer einfachen Körperverletzung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe sowie wegen einer Vielzahl weiterer Delikte zu einer unbedingten Geldstrafe verurteilt. Dem Beschuldigten kann zudem keine positive Legalprognose gestellt werden. Die von der Vorinstanz angeordnete Landesverweisung für die Dauer von 9 Jahren erscheint bei einer Gesamtwürdigung aller relevanter Umstände und unter Berücksichtigung des Schuld- und Verhältnismässigkeitsprinzips angemessen. Eine Erhöhung der Dauer der Landesverweisung auf 12 Jahre, wie dies von der Staatsanwaltschaft mit Anschlussberufung beantragt wurde, drängt sich mit Blick auf die nicht unerheblichen privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz nicht auf. 9.8. Mit vorliegendem Urteil wird der Beschuldigte zu einer mehrjährigen Frei- heitsstrafe von 3½ Jahren verurteilt und es wird eine obligatorische Landes- - 40 - verweisung angeordnet. Entsprechend ist davon auszugehen, dass er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung darstellt. Gründe, welche eine Ausschreibung im SIS als unverhältnismässig erscheinen lassen würden, sind keine ersichtlich (vgl. BGE 146 IV 172 E. 3.2). Somit ist die Ausschreibung der Landes- verweisung im Schengener Informationssystem (SIS) anzuordnen. 10. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten verpflichtet, B._____ eine Genugtuung in Höhe von Fr. 1'500.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 7. Oktober 2020 zu bezahlen (vorinstanzliches Urteil, E. 12.2.4). Aufgrund des Ausgangs des Berufungsverhandlung besteht kein Grund auf die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung zurückzukommen, nachdem der Beschuldigte mit Berufung grundsätzlich die Zusprechung einer Genugtuung anerkennt (Notizen 1. Parteivortrag, S. 17), er keine substanzierten Einwendung gegen die Höhe vorbringt und im Adhäsionsprozess die Dispositions- wie auch die Verhandlungsmaxime gilt (Urteile des Bundesgerichts 6B_193/2014 vom 21. Juli 2014 E. 2.2 und 6B_267/2016 vom 15. Februar 2018 E. 6.1; MARCO WEISS, Der Adhäsions- prozess, Basel 2023, S. 39 und Fussnote 252; DOLGE, in: Basler Kommentar, StPO, 3. Aufl. 2023, N. 22 f. zu Art. 122 StPO). 11. 11.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.1). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollständig. Die Anschluss- berufung der Staatsanwaltschaft wird betreffend die Strafzumessung gutgeheissen. Die Staatsanwaltschaft unterliegt jedoch in Bezug auf die beantragte Dauer der Landesverweisung. Dies betrifft in einer Gesamtbetrachtung jedoch einen untergeordneten Punkt, weshalb es sich bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt, die obergerichtlichen Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 5'000.00 (§ 18 VKD; vgl. § 29 GebührD) vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. 11.2. Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren angemessen aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT). Grundsätzlich kann die Entschädigung gestützt auf die eingereichte Kostennote, angepasst um die effektive Dauer - 41 - der Berufungsverhandlung von 3 ½ Stunden, im Umfang von gerundet Fr. 5'100.00 genehmigt werden. Was hingegen den für das Jahr 2023 geltend gemachten Aufwand von 4 Stunden für die Berufungsanmeldung sowie das Aktenstudium des begründeten erstinstanzlichen Urteils betrifft, so ist dieser nicht im Berufungsverfahren geltend zu machen und abzugelten. Im Berufungsverfahren kann nur der angemessene Aufwand ab Rechtshängigkeit beim Berufungsgericht, d.h. aus Sicht des amtlichen Verteidigers ab Berufungserklärung entschädigt werden. Der zuvor anfallende Aufwand ist im erstinstanzlichen Verfahren geltend zu machen. Das ergibt sich bereits daraus, dass wenn die Berufung gar nicht erst angemeldet wird, der amtliche Verteidiger einen im Nachgang zur erstinstanzlichen Urteilseröffnung ergangenen Aufwand selbstredend nicht bei der Rechtsmittelinstanz in Rechnung stellen könnte. Das dieser Aufwand teilweise nur geschätzt werden kann, ändert nichts daran, dass er zum erstinstanzlichen Verfahren gehört. Mithin sind die für das Jahr 2023 geltend gemachte Aufwände nicht im Berufungsverfahren zu entschädigen. Die dem amtlichen Verteidiger zuzusprechende Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 11.3. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Der Beschuldigte wird grundsätzlich gemäss Anklage verurteilt und hat deshalb die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Vom Vorwurf der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte wurde er jedoch freigesprochen. Dieser Punkt betrifft einen eigenständigen Sachverhaltskomplex, weshalb es sich rechtfertigt, die diesbezüglichen Kosten auf die Staatskasse zu nehmen. Entsprechend sind dem Beschuldigten die vorinstanzlichen Verfahrenskosten nur zu 9/10 mit Fr. 20'198.50 aufzuerlegen und im Übrigen gehen sie zu Lasten der Staatskasse. 11.4. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung in der Höhe von Fr. 14'413.65 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungs- verfahren nicht mehr zurückgekommen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019). - 42 - Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zu 9/10, d.h. mit Fr. 12'972.30, zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 12. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf - der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte ist schuldig - der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG; - der Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz gemäss Art. 22 SpoFöG; - der fahrlässigen Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a und Art. 33 Abs. 2 WG [in Rechtskraft erwachsen]; - der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; - der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB [in Rechtskraft erwachsen]; - der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB [in Rechtskraft erwachsen]; - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG [in Rechtskraft erwachsen]. 3. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 34 StGB und Art. 106 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren, zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 10.00, d.h. Fr. 1'800.00, und zu einer Busse von Fr. 400.00, ersatzweise 8 Tage Freiheitsstrafe, [in Rechtskraft erwachsen] - 43 - verurteilt. 4. [in Rechtskraft erwachsen] Die ausgestandene Untersuchungshaft von 105 Tagen (21. Oktober 2020 bis 2. Februar 2021) wird dem Beschuldigten gemäss Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 5. [in Rechtskraft erwachsen] Der dem Beschuldigten mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 26. November 2019 für 40 Tagessätze Geldstrafe à Fr. 30.00 gewährte bedingte Strafvollzug wird nicht widerrufen. Stattdessen wird der Beschuldigte gestützt auf Art. 46 Abs. 2 StGB verwarnt und es wird die Probezeit von 3 Jahren um 1 ½ Jahre verlängert. 6. Es wird eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB angeordnet. 7. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für die Dauer von 9 Jahren des Landes verwiesen. Die Landesverweisung ist im Schengener Informationssystem (SIS) auszuschreiben. 8. 8.1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ eine Genugtuung von Fr. 1'500.00 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 7. Oktober 2020 zu bezahlen. 8.2. [in Rechtskraft erwachsen] Die Zivilklage des Privatklägers B._____ wird im Übrigen auf den Zivilweg verwiesen. 9. 9.1. [in Rechtskraft erwachsen] Das beschlagnahmte Klappmesser mit automatischem Mechanismus, HD Pos. 100, wird gestützt auf Art. 31 WG i.V.m. § 30 Abs. 1 der kantonalen Polizeiverordnung (PolV) zuständigkeitshalber an die Kantonspolizei, Fachstelle SIWAS, überwiesen. 9.2. [in Rechtskraft erwachsen] Folgende beschlagnahmten Betäubungsmittel und Substanzen werden eingezogen: - 44 - - ca. 30.4 Gramm Kokaingemisch, HD Pos. 5 (PKO AG, BM-Gruppe) - ca. 14.88 Gramm Natriumbikarbonat, HD Pos. 6 (PKO AG, BM-Gruppe) - Minigrip-Säcklein mit weissen Pulverrückständen, HD Pos. 8 (PKO AG, BM-Gruppe) - ca. 0.85 Gramm Marihuana, HD Pos. 9 (PKO AG, BM-Gruppe) - ca. 0.86 Gramm Kokaingemisch in Lebensmittelbeutel, HD Pos. 12 (PKO AG, BM- Gruppe) - ca. 49.72 Gramm Heroingemisch, HD Pos. 13 (PKO AG, BM-Gruppe) - 158 Ampullen Sustanon 20 mg, HD Pos. 15 (PKO AG, BM-Gruppe) - Packung mit Ampulle Sustanon 250 mg in Tupperware, HD Pos. 15 (PKO AG, BM- Gruppe) - 1 Ampulle Tren-200, 10 ml, HD Pos. 15 (PKO AG, BM-Gruppe) - 19 Ampullen Tenbalance 200 in Tupperware, HD Pos. 14 (PKO AG, BM-Gruppe) - 1 Ampulle Trena 100 in Parfümverpackung, HD Pos. 14 (PKO AG, BM-Gruppe) Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 9.3. [in Rechtskraft erwachsen] Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen: - Mobiltelefon Samsung SMA51, Rufnummer […] mit Hülle, SIM-Karte, HD Pos. 17 - A4 Blatt mit Zahlen und Namen [sic!], HD Pos. 21 - A4 Blatt Schreiben [sic!], HD Pos. 22 Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 9.4. [in Rechtskraft erwachsen] Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten herausgegeben: - Digitalwaage Triton T2, HD Pos. 2 - Papiertüte mit diversen ungebrauchten Minigrip-Säcklein, verschiedene Grössen, HD Pos. 3 - diverse ungebrauchte Minigrip-Säcklein, HD Pos. 4 - schwarzer Beutel, HD Pos. 5 Werden diese Gegenstände vom Beschuldigten nicht innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils herausverlangt, trifft die Staats- anwaltschaft die sachgemässen Verfügungen. 9.5. [in Rechtskraft erwachsen] Die beschlagnahmten Fr. 9'662.70 werden zur Deckung der Verfahrens- kosten verwendet. - 45 - 10. 10.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 werden dem Beschuldigten vollumfänglich auferlegt. 10.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 5'100.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 11. 11.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 22'442.75 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 2'450.00) werden dem Beschuldigten zu 9/10 mit Fr. 20'198.50 auferlegt. 11.2. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'350.00 zu bezahlen. 11.3. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 14'413.65 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu 9/10 mit Fr. 12'972.30 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). - 46 - Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 8. November 2024 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six L. Stierli