4. 4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 und den Auslagen von Fr. 190.00, gesamthaft Fr. 2'190.00, werden dem Beschuldigten auferlegt. - 20 - 4.2. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger A._____ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'345.60 auszurichten. 4.3. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten für das Berufungsverfahren selbst zu tragen. 5. 5.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'448.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 900.00) werden dem Beschuldigten auferlegt.