zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 1'000.00, d.h. Fr. 20'000.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 4'000.00, ersatzweise 4 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3. 3.1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger A._____ Fr. 1'000.00 zzgl. Verzugszins zu 5 % seit 13. August 2020 als Genugtuung zu bezahlen. 3.2. Allfällige weitere Schadenersatzansprüche des Privatklägers A._____ werden auf den Zivilweg verwiesen.